Informationspflichten im Fernabsatzverkehr:
Unternehmer, die im Internet Waren an Verbraucher verkaufen - oder Dienstleistungen erbringen, schließen in der Regel einen Fernabsatzvertrag. Bitte beachten Sie den Abschnitt zum Widerrufsrecht - wann genau ein Fernabsatzvertrag vorliegt.
Kurz zusammengefasst ist dies der Fall, wenn Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossen wird und der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also z.B. dem Internet) zustandekommt.
Die notwendigen Informationen müssen in Textform erfolgen (z.B. per Email - die Darstellung auf dem Bildschirm reicht nicht), sowie klar und verständlich erfolgen.
Bei einem Fernabsatzvertrag bestehen zahlreiche Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher. Gemäß § 312c hat der Unternhmer rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages klar und verständlich zu informieren (Bitte verzweifeln Sie nicht an der Vielzahl der Informationspflichten):
Zunächst über die Widerrufsbelehrung selbst.
Anmerkung: Wie die Widerrufsbelehrung auszusehen hat - die häufigster Gegenstand von Abmahnungen insgesamt ist, darüber informieren wir Sie in einem eigenen Abschnitt - siehe Widerrufsbelehrung.
über den geschäftlichen Zweck des Vertrages
Weiterhin hat der Unternehmer den Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
seine Identität,
anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger
eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
Anmerkung: Diese Pflicht entspricht wiederum der Impressumspflicht. Die Informationen sollten nicht mehr als zwei Klicks von der Startseite entfernt sein, Links sollten "sprechend" also beschreibend sein. Identität umfasst: Vorname, Name, Firma, Rechtsform, Unternehmensregister, Registernummer, Ladungsfähige Anschrift (Kein Postfach). Bei Unternehmen ist ein Vertretungsberechtigter zu nennen, ebenfalls mit Ladungsfähiger Anschrift. Auch Telefonnummer, Telefaxnummer und Internetadresse und E-Mail sind anzugeben, vgl. Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage 2008, § 1 BGB-InfoV, Rn.2.
die Identität
eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität
einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher
mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person
gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
Anmerkung: Anzugeben sind Name und Anschrift von Unternehmensvertretern im Ausland - wenn es soche Vertreter gibt, z.B. bei einem Netz an Auslandsagenten oder -Representanten.
die
ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die
für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder
einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem
Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
Anmerkung: siehe Anmerkung zur Identität.
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
Anmerkung: Die Beschreibung der Ware oder Dienstleistung ergibt sich in der Regel aus der Präsentation im Internet. Meist besteht ein Warenkatalog mit Bild, Beschreibung und Preisinformationen. Es reicht nicht aus, die Ware in AGB zu beschreiben. Wesentliche Merkmale der Ware können z.B. seion: Material, Farbe, Form, Größe.
Weiterhin muss der Unternehmer darüber informieren wie der Vertrag zustandekommt. Da sich dieser Leitfaden auf den Internethandel konzentriert, gilt das selbe wie zu den Informationspflichten im Fernabsatzverkehr. So dass im Regelfall gilt:
Die juristischen Schritte eines Vertragsschlusses sind Angebot, § 145 BGB und Annahme, § 147 BGB. Beides muss beschrieben werden. Technisch können mehrere Schritte erfolgen. Z.B. Ware in Warenkorb legen --> Funktion "zur Kasse gehen" aufrufen --> persönliche Daten und Bezahldaten eingeben --> Bestellung abschicken --> Bestätigungsemail erhalten --> Vertragsannahme / Versandbestätigung erhalten --> Ware erhalten. Diese Schritte müssen beschrieben werden.
Ein besonderes Problem ist eBay. In den eBay-AGB ist der Vertragsschluss genau beschrieben und der einzelne Händler hat darauf keinen Einfluss. So ist es überflüssig, einen Vertragsschluss zu beschreiben, dem der Nutzer bereits bei der Anmeldung bei eBay zugestimmt hat. Auf der anderen Seite steht nur einmal im Gesetz, dass der Unternehmer über die einzelnen technischen Schritte zu informieren hat. Um auf der sicheren Seite zu sein, müsste man die entsprechenden Passagen der eBay-AGB in seinem Angebot noch einmal wiedergeben.
Das Landgericht Frankenthal entschied nun am 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07, dass ein eBay-Händler die Schritte die zum Vertragsschluss führen, ebenso wenig schildern muss wie Informationen darüber liefern muss, ob der Vertragstext anschließend vom Unternehmer gespeichert wird und ob der Kunde darauf zurückgreifen kann. Diese Informationen stehen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen sich das Mitglied unterwerfen muss. Angemerkt werden muss, dass andere Gerichte dies auch bereits anders entschieden haben - eine Unsicherheit verbleibt insoweit.
die Mindestlaufzeit
des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,
Anmerkung: Dies ist z.B. bei Mobilfunkverträgen relevant. Die Mindestlaufzeit muss angegeben werden.
einen Vorbehalt,
eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung)
zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen,
Anmerkung: Einem solchen Vorbehalt sind AGB-rechtlich enge Grenzen gesetzt. Die Pflicht die Ware zu liefern ist die wichtigste Pflicht des Verkäufers (Hauptleistungspflicht). Diese Pflicht kann sich der Verkäufer nicht einfach freihalten. In engen Grenzen ist dies jedoch möglich, § 308 Nr.4 BGB, und wird in AGB auch so praktiziert.
den Gesamtpreis
der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile
sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein
genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine
Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
Anmerkung: Diese Verpflichtung ergibt sich im wesentlichen auch aus der Preisangabenverordnung, § 1 Abs.1 S.1 PreisangabenV, siehe auch BGH NJW 2006, 211.
gegebenenfalls
zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf
mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer
abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
Anmerkung: Diese Verpflichtung ergibt sich ebenfalls im wesentlichen aus der Preisangabenverordnung, § 1 Abs.2 PreisangabenV, ist allerdings weitergehender. Versandkosten müssen angegeben werden - es reicht nicht aus, z.B. zu erklären, dass sich beim Versand nach Asien oder Afrika die Versandkosten vom Logistikunternehmen festgelegt werden. Wer weltweit versendet, muss in der Lage sein, die Versandkosten bestimmt anzugeben. Die Informationen müssen sich in unmittelbarer Nähe zum Angebot befinden - wie ebenfalls in der PreisangabenV festgelegt.
Einzelheiten
hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
Anmerkung: Notwendig ist die Information wann die Zahlung erfolgen soll, welche Zahlungsmittel zur Verfügung stehen, sowie wann und wie geliefert wird. In der Regel wird die Auslieferung unmittelbar nach Vertragsannahme erfolgen.
das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über
den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe
gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
Anmerkung: Die Widerrufsbelehrung selbst ist erforderlich. Eine Belehrung ist ebenso erforderlich, wenn kein Widerrufsrecht besteht, wie z.B. bei Waren die nach Kundenspezifikation angefertigt werden (§ 312d Abs.4 Nr.1 BGB) und bei allen anderen Ausnahmefällen des § 312d Abs.4 BGB. Es ist dann eben darauf hinzuweisen, dass kein Widerrufsrecht besteht. Fehlt dies, kann auch diese fehlende Hinweis zu einer Abmahnung führen.
Bitte beachten Sie den Abschnitt zur Widerrufsbelehrung hierzu.
alle spezifischen,
zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels
zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in
Rechnung gestellt werden, und
Anmerkung: In der Regel sind hier keine Ausführungen zu machen. An zusätzlichen Kosten entstehen dem Verbraucher Internetverbindungskosten, die jedoch gegenüber dem Telefonanbieter/Internetprovider zu bezahlen sind. Lediglich falls der Vertrag z.B. über eine 0900-Telefoneinwahl, Dialer, Handy-Payment oder anderen Zahlungsmethoden zustandekommt, sind hier ergänzende Informationen zu machen.
eine Befristung
der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
Preises.
Anmerkung: Informationen zur Gültigkeit von Preislisten und Angeboten erfolgen meist in der Preisliste oder dem Angebot.
bei der Lieferung
von Waren und sonstigen Dienstleistungen hat der Unternehmer ferner über
die vertraglichen Kündigungsbedingungen, einschließlich etwaiger
Vertragsstrafen zu informieren, wenn Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte
Zeit geschlossen sind.
Anmerkung: Diese Informationen erfolgen in der Regel in der AGB in Form der Kündigungsklausel.
Informationen
über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
Anmerkung: Eine Streitfrage war in der Vergangenheit, ob der Unternehmer auch darüber informieren muss, dass die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Der BGH hat am 04.10.2007 entschieden, dass der Fernabsatzhändler zu einer solchen Information nicht verpflichtet ist, Az. I ZR 22/05.
Weitere Informationen sind bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die jedoch im Rahmen dieses Leitfadens keine Rolle spielen.
Wie muss die Information erfolgen?
Wie bereits zuvor dargestellt, klar, eindeutig und leicht verständlich - wobei die leichte Verständlichkeit zwangsläufig unter der Vielzahl der Informationspflichten leidet. Weiterhin ist gesetzlich geregelt, dass bestimmte Informationen (zu Gewährleistung und die Widerrufsbelehrung) im Rahmen von AGB in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form erfolgen muss.
Hierunter zu verstehen ist Fettdruck und/oder die Darstellung in einer Signalfarbe auf deutlichem Hintergrund. Sie können sogar dann abgemahnt werden, wenn Sie die Widerrufsbelehrung in den AGB einfach nicht "fett" drucken, § 1 Abs.4 S.3 BGB-InfoV.
Unter unserem Abschnitt zu den AGB finden Sie ein Beispiel, wie die für den jeweiligen Verwendungszweck bestehenden Anforderungen in eine Klausel zum Vertragsschluss untergebracht werden können.
weiter zu: Auszug aus dem BGB und der BGB-InfoV (Fernabsatzvertrag)
weiter zu: Informationspflichten aus der Preisangabenverordnung
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