Informationspflichten
im elektronischen Geschäftsverkehr:
Jeder Unternehmer, der im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet (und sich damit eines Tele- oder Mediendienstes bedient) - d.h. nicht nur eine "statische" Webseite betreibt, sondern sich zum Vertragsabschluss des Internets bedient, unterliegt den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, § 312e BGB.
Dies gilt auch im B2B-Bereich, also bei Geschäften zwischen Unternehmern, ohne Beteiligung eines Verbrauchers. Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, § 312e BGB, § 3 BGB-InfoV, haben mit den Pflichten bei Fernabsatzverträgen insoweit nichts zu tun.
Derzeit verstoßen eine große Zahl aller Online-Unternehmen gegen die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und es ist erstaunlich, dass es in diesem Bereich nur relativ wenige Abmahnungen gibt. § 312e BGB ist eine Marktverhaltensnorm nach §§ 3,4 Nr.11 UWG.
Die Pflichten lauten:
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann
Anmerkung: Informieren Sie darüber, das der Kunde Formulare jederzeit löschen und überschreiben kann, solange diese nicht abgesandt wurden, dass ggb. bei einem Angebot mit Login später die eingegeben Daten angepasst werden können, dass in einem Warenkorb Gegenstände hinzugefügt und gelöscht werden können.
darüber zu informieren, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
Anmerkung: In der Regel reicht dies, darauf hinzuweisen, dass Formulare gelöscht und überschrieben werden können, oder Eingaben auch später editiert werden können. Häufig wird es auch ein "Bestätigungs"-Fenster geben, auf dem alle Angaben des Benutzers noch einmal zusammengefasst werden. Beschreiben Sie dies. Wenn Ihr Internet-Angebot z.B. Eingaben auf Plausibilität prüft, z.B. ob ein Postleitzahlenfeld mit Ziffern und nicht mit Text gefüllt ist, kann auch darauf hingewiesen werden.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
Anmerkung: Bei einem Online-Shop oder einen anderen Angebot muss der Kunde, sobald er seine Bestellung abgeschickt hat, eine Bestätigungs-Email erhalten. Bei den meisten Online-Shops geschieht dies automatisch. In der Regel enthält die Bestätigungsemail - die nicht mit der Annahme der Bestellung zu verwechseln ist, auch noch einmal eine Widerrufsbelehrung in Textform, vgl. hierzu die Hinweise zur Widerrufsbelehrung.
Es reicht aber nicht, dass die Bestätigungs-Email verschickt wird, es reicht auch nicht, dass dies dem Kunden in der Regel bewusst ist, sondern der Kunde muss vor Absendung der Bestellung darauf hingewiesen werden.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Anmerkung: Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die Vertragbestimmungen aufzurufen (auf dem Bildschirm) und zu speichern. Weisen Sie den Kunden darauf hin, dass er mit Hilfe seines Internetbrowsers die AGB ausdrucken kann und auf seinem Computer dauerhaft speichern kann. Die AGB, bzw. Vertragsbestimmungen müssen zudem leicht zu finden und ansehbar sein. Nutzen Sie dabei keine Technologien, die nicht jedem zur Verfügung stehen. Hinweise in Grafikdateien können auf kleinen Computern, Handys, PDAs eventuell nicht richtig wiedergegeben werden. Flash ist nicht auf jedem Rechner installiert. Das gleiche gilt für PDF, Popup-Fenster und ähnlichem. Stellen Sie sicher, dass jeder Kunde - egal welche Hardware er nutzt, die Vertragsbestimmungen aufrufen und speichern kann.
Völlig kontraprodukiv ist es deshalb, mit kleinen Skripts zu verhindern, dass AGB auf dem Rechner gespeichert werden.
über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zu einem Vertragsschluss führen,
Anmerkung: Auch diese Anforderung wird von vielen Onlineshops nicht erfüllt. Die juristischen Schritte eines Vertragsschlusses sind Angebot, § 145 BGB und Annahme, § 147 BGB. Beides muss beschrieben werden. Technisch können mehrere Schritte erfolgen. Z.B. Ware in Warenkorb legen --> Funktion "zur Kasse gehen" aufrufen --> persönliche Daten und Bezahldaten eingeben --> Bestellung abschicken --> Bestätigungsemail erhalten --> Vertragsannahme / Versandbestätigung erhalten --> Ware erhalten. Diese Schritte müssen beschrieben werden.
Ein besonderes Problem ist eBay. In den eBay-AGB ist der Vertragsschluss genau beschrieben und der einzelne Händler hat darauf keinen Einfluss. So ist es überflüssig, einen Vertragsschluss zu beschreiben, dem der Nutzer bereits bei der Anmeldung bei eBay zugestimmt hat. Auf der anderen Seite steht nur einmal im Gesetz, dass der Unternehmer über die einzelnen technischen Schritte zu informieren hat. Um auf der sicheren Seite zu sein, müsste man die entsprechenden Passagen der eBay-AGB in seinem Angebot noch einmal wiedergeben.
Das Landgericht Frankenthal entschied nun am 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07, dass ein eBay-Händler die Schritte die zum Vertragsschluss führen, ebenso wenig schildern muss wie Informationen darüber liefern muss, ob der Vertragstext anschließend vom Unternehmer gespeichert wird und ob der Kunde darauf zurückgreifen kann. Diese Informationen stehen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen sich das Mitglied unterwerfen muss. Angemerkt werden muss, dass andere Gerichte dies auch bereits anders entschieden haben - eine Unsicherheit verbleibt insoweit.
darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
Anmerkung: Beschreiben Sie, ob die AGB nach Vertragsschluss aufrufbar und speicherbar sind. Dies wird quasi immer der Fall sein. Wenn Ihr System über ein Login/Password verfügt, können die früheren Aufträge/Bestellungen ggf. auch nach Vertragserfüllung noch angesehen werden, dann sollte auch dies hier angegeben werden. Ansonsten kann hier auch stehen, dass der individuelle Vertragstext nicht gespeichert wird. Nicht ausreichend ist der Hinweis, die zur Abwicklung nötigen Daten werden unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert, LG Stuttgart, NJW-RR 2004, 911.
über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren
Anmerkung: Gemeint sind nicht die Sprachen, die für Ihre Webseite zur Verfügung stehen, sondern die Sprachen die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Also nur wenn auch der Vertragstext, dabei die AGB in Englisch zur Verfügung stehen und der gesamte Bestellprozess auf Englisch zur Verfügung steht - ist Englisch auch als Vertragssprache verfügbar. Wenn Sie den Vertragsschluss nur auf Deutsch anbieten, weisen Sie mit einem kurzen Satz darauf hin.
über
sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer
unterwirft zu informieren, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs
zu diesen Regelwerken.
Anmerkung: Vertragskodizes sind Regelwerke, denen sich der Unternehmer freiwillig unterwirft. Dies können z.B. Qualitätsmanagementsanforderungen sein, Umweltstandards oder Selbstverpflichtungen. Wenn Sie sich keinem solchen Kodex unterwerfen, müssen Sie auch nicht darauf hinweisen.
Unter unserem Abschnitt zu den AGB finden Sie ein Beispiel, wie sämtliche Anforderungen in eine Klausel zum Vertragsschluss untergebracht werden können.
weiter zu: Auszug aus dem BGB und der BGB-InfoV
weiter zu: Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
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