Informationspflichten nach der Verpackungsverordnung:

 

Die Verpackungsverordnung sieht vor, dass Vertreiber von Verkaufsverpackungen diese zurücknehmen müssen. Theoretisch ist davon auch jeder Internethändler betroffen, § 6 Abs.1 VerpackV. Über die Rücknahmepflicht ist auf dem Onlineshop oder dem eBay-Angebot, sowie in der Warenrücksendung zu informieren. Der BGH hat mit Entscheidung vom 29.06.2006, Az. I ZR 171/03 entschieden, dass § 6 VerpackV eine Vorschrift im Sinne von § 4 Nr.11 UWG ist und ein Verstoß zu einer Abmahnung führen kann.

 

Ob bereits ein Verstoß gegen die Informationspflichten selbst wettbewerbswidrig ist, ist zwar nicht explizit entschieden, aber nicht unwahrscheinlich, weil die Informationspflicht eben in § 6 VerpackV geregelt ist und diese Vorschrift (insgesamt) eine Marktverhaltensregelung ist. Eine andere Frage in diesem Zusammenhang ist, ob ein Verstoß den Wettbewerb mehr als nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG beeinträchtigt. Diese Erheblichkeitsgrenze dürfte nach diesseitiger Ansicht nicht übersprungen sein.

 

Auf verschiedenen Angeboten von eBay-Händlern finden sich Informationen zur Rücknahme von Verpackungen, die unzureichend oder gar falsch sind. Eine falsche Information erhöht das Abmahnrisiko beträchtlich.

 


Die Anforderungen lauten:

 

deutlicher erkennbarer Hinweis auf die Rückgabemöglichkeit, § 6 Abs.1 S.3 VerpackV.

 

Hinweis, dass von Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückgenommen werden, § 6 Abs.1 S.1 VerpackV.


Hinweis, dass die Rücknahme kostenlos ist, § 6 Abs.1 S.1 VerpackV.


In der Warensendung ist ebenfalls auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen, § 6 Abs.1 S.6 VerpackV.


 

Die Verpflichtungen entfallen (nach unserer Ansicht auch die Hinweispflicht), wenn sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang I genannten Anforderungen erfüllt. Dies ist bei Verpackungen mit dem "grünen Punkt" (Duales System Deutschland) der Fall.

 

Werden Waren mit Verkaufsverpackungen (nicht "Transportverpackungen") ohne grünen Punkt verkauft, so besteht praktisch nur die Möglichkeit die kostenlose Rücksendung der Verpackung mit der Post anzubieten. Dies ist zwar praktisch nur wenig sinnvoll und dürfte auch kaum den Umweltzielen der Verpackungsverordnung dienen, ist aber wenigstens gesetzeskonform.

 

 

Bitte beachten Sie: Die Verpackungsverordnung ändert sich zum 01.01.2009. Nach dann neuer Rechtslage sind die Informationstexte gemäß des jetzigen § 6 Abs.1 S.6 VerpackV nicht mehr erforderlich und dieser Artikel ist in der vorliegenden Form veraltet!


 

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weiter zu: Informationspflichten aus sonstigen Vorschriften

 

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