Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung (§ 1ff PAngVO)

 

Gegenstand vieler Abmahnungen, insbesondere bei eBay, sind immer wieder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die PAngV ist eine Marktverhaltensvorschrift gemäß §§ 3, 4 Nr.11 UWG und Verstöße dagegen werden als nicht unerheblicher Wettbewerbsverstoß angesehen.

 

Berücksichtigt werden hier nur §§ 1, 4 Abs.4 PAngV, die für Onlinehandel und eBay relevant sind.

 

Welche Informationen müssen (gegenüber Letztverbrauchern) angegeben werden?

 

Die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

 

Anmerkung: Mit Nettopreisen darf gegenüber Letztverbrauchern somit nicht geworben werden.

 

Auch die Verkaufs- oder Leistungseinheiten und die Gütebezeichnung sind anzugeben, wenn es der Verkehrsauffassung entspricht.

 

Beispiele: Packung zu 8 Stück, Handelsklasse A, …

 

Anzugeben ist auch, dass die Waren und Leistungen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten,

 

Ob zusätzlich Liefer und Versandkosten anfallen, wenn ja in welcher Höhe. Ist die vorherige Angabe dieser Kosten nicht möglich, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aus denen der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

 

Anmerkung: Im Onlinehandel sind zudem die Informationspflichten aus §§ 1,3 BGB-InfoV zu erfüllen, gemäß § 1 Abs.1 Nr. 8 BGB-InfoV müssen die Versandkosten fest angegeben werden. So auch entschieden OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, Az.: 4 W 19/07.

 

Wenn Sie weltweit beliefern, nennen Sie am besten einen Wert der ausreichend bemessen ist.

 

 


Weitere Angaben, die im Onlinehandel eher selten zutreffen:

 

Bei Leistungen sind Stundensätze, Kilometersätze und andere Sätze anzugeben, wenn die Leistungen so abgerechnet werden.

 

Wird eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

 

Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben.

 

Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

 

 


Wie und wo muss die Preisangabe erfolgen:

 

Die Angaben müssen natürlich der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

 

Die Angaben müssen dem Angebot zugeordnet werden können. Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden, § 4 Abs.4 PAngV. Der Preis sollte also direkt bei dem Artikel angegeben werden.

 

Das gleiche gilt für die MwSt.-Angabe. Nach einem Beschluss des OLG Hamburg, 04.01.2007, Az. 3 W 22/06, müssen die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden können.

 

Auch ein Hinweis am Ende der Bildschirmseite reicht nicht aus, weil der konkrete Bezug zu jedem einzelnen Artikel des Warenangebots fehlt.

 

Die Angabe muss leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Abzuraten ist deshalb wieder von der Angabe von Preisen in Grafikdateien - da diese bei mobilen Geräten, z.B. Handy, iPhone oder PDA nicht richtig angezeigt werden.

 

 

Im Ergebnis sollte die Angabe im Onlineshop oder bei eBay so aussehen:

 

(Artikel) inkl. gesetzl. MwSt. + 6,90 EUR Versandkosten.

 


Anmerkung: Zu einer Abmahnwelle führte das Anbieten von versicherten und unversicherten Versand nebeneinander. Der Versender im Verbrauchsgüterkauf trägt immer das Risiko des Verlustes der Ware auf dem Transportweg. Das Angebot von unversichertem und versichertem Versand nebeneinander wird von einigen Gerichten deshalb als wettbewerbswidrig angesehen, dies ist allerdings keine Problematik der PAngV. Beachten Sie hierzu unsere Hinweise zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung.

 

Konsequenzen eines Verstoßes gegen die PAngV sind Abmahnungen und ggf. die Verhängung eines Bußgeldes.

 

weiter zu: Auszug aus der Preisangabenverordnung

 

weiter zu: Informationspflichten aus Datenschutzvorschriften

 

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