Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung (§ 1ff PAngVO)
Gegenstand vieler Abmahnungen, insbesondere bei eBay, sind immer wieder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die PAngV ist eine Marktverhaltensvorschrift gemäß §§ 3, 4 Nr.11 UWG und Verstöße dagegen werden als nicht unerheblicher Wettbewerbsverstoß angesehen.
Berücksichtigt werden hier nur §§ 1, 4 Abs.4 PAngV, die für Onlinehandel und eBay relevant sind.
Welche Informationen müssen (gegenüber Letztverbrauchern) angegeben werden?
Die Preise, die
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen
sind (Endpreise).
Anmerkung: Mit Nettopreisen darf gegenüber Letztverbrauchern somit nicht geworben werden.
Auch die Verkaufs-
oder Leistungseinheiten und die Gütebezeichnung sind anzugeben, wenn es
der Verkehrsauffassung entspricht.
Beispiele: Packung zu 8 Stück, Handelsklasse A,
Anzugeben ist
auch, dass die Waren und Leistungen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile
enthalten,
Ob zusätzlich Liefer und Versandkosten anfallen, wenn ja in welcher Höhe. Ist die vorherige Angabe dieser Kosten nicht möglich, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aus denen der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Anmerkung: Im Onlinehandel sind zudem die Informationspflichten aus §§ 1,3 BGB-InfoV zu erfüllen, gemäß § 1 Abs.1 Nr. 8 BGB-InfoV müssen die Versandkosten fest angegeben werden. So auch entschieden OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, Az.: 4 W 19/07.
Wenn Sie weltweit beliefern, nennen Sie am besten einen Wert der ausreichend bemessen ist.
Weitere Angaben, die im Onlinehandel eher selten zutreffen:
Bei Leistungen
sind Stundensätze, Kilometersätze und andere Sätze anzugeben,
wenn die Leistungen so abgerechnet werden.
Wird eine rückerstattbare
Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware
oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
Bestehen für
Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten,
so können für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt
angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen
anzugeben.
Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
Wie und wo muss die Preisangabe erfolgen:
Die Angaben müssen
natürlich der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
Die Angaben müssen
dem Angebot zugeordnet werden können. Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten
oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die
Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in
mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen
angegeben werden, § 4 Abs.4 PAngV. Der Preis sollte also direkt bei dem
Artikel angegeben werden.
Das gleiche gilt
für die MwSt.-Angabe. Nach einem Beschluss des OLG Hamburg, 04.01.2007,
Az. 3 W 22/06, müssen die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis
eindeutig zugeordnet werden können.
Auch ein Hinweis
am Ende der Bildschirmseite reicht nicht aus, weil der konkrete Bezug zu jedem
einzelnen Artikel des Warenangebots fehlt.
Die Angabe muss leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Abzuraten ist deshalb wieder von der Angabe von Preisen in Grafikdateien - da diese bei mobilen Geräten, z.B. Handy, iPhone oder PDA nicht richtig angezeigt werden.
Im Ergebnis sollte die Angabe im Onlineshop oder bei eBay so aussehen:
(Artikel) inkl. gesetzl. MwSt. + 6,90 EUR Versandkosten.
Anmerkung: Zu einer Abmahnwelle führte das Anbieten von versicherten
und unversicherten Versand nebeneinander. Der Versender im Verbrauchsgüterkauf
trägt immer das Risiko des Verlustes der Ware auf dem Transportweg. Das
Angebot von unversichertem und versichertem Versand nebeneinander wird von einigen
Gerichten deshalb als wettbewerbswidrig angesehen, dies ist allerdings keine
Problematik der PAngV. Beachten Sie hierzu unsere Hinweise zur Gestaltung der
Widerrufsbelehrung.
Konsequenzen eines
Verstoßes gegen die PAngV sind Abmahnungen und ggf. die Verhängung
eines Bußgeldes.
weiter zu: Auszug aus der Preisangabenverordnung
weiter zu: Informationspflichten aus Datenschutzvorschriften
zurück Startseite Version: 0804050100

