Pflichtangaben GbR´s (BGB-Gesellschaft, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts):
BGB-Gesellschaft (GbR) ist jede Personenmehrheit, die sich zur Verfolgung
eines gemeinsamen Ziels zusammengefunden hat. Eine Wohngemeinschaft ist
ebenso eine GbR, wie eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, Freunde die
gemeinsam ein Ferienhaus bewirtschaften oder Nachbarn, die sich ein Auto
als Fahr-/Kostengemeinschaft teilen. Nicht jede GbR betreibt ein Gewerbe.
Vorschriften für die Gestaltung von Geschäftsbriefen gibt es
nur in § 15b GewO, wenn die GbR ein Gewerbe betreibt.
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Angabe von mindestens einem Vornamen
und dem Nachnamen. Häufiger Fehler: Es wird nur der Nachname angegeben,
oder der Vorname wird abgekürzt: z.B. "A. Mustermann". |
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Angabe der ladungsfähigen Anschrift
(Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort. Häufiger Fehler: Es wird
eine Postfach-Adresse angegeben). An eine Postfach-Adresse kann z.B.
eine Klage nicht zugestellt werden, eine solche Adresse ist keine ladungsfähige
Anschrift. |
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Pflichtangaben bei GmbHs:
Eine explizite Regelung zu Pflichtangaben in Geschäftsbriefen gibt
es für die GmbH in § 35a GmbHG:
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Firma und Rechtsform (d.h. "GmbH"). |
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Sitz der Gesellschaft (Ort). |
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Registergericht und Handelsregisternummer
(HRB-Nummer). |
| - |
Alle Geschäftsführer (mindestens
ein Vorname und Nachnamen ausgeschrieben angeben. Häufiger Fehler:
"Geschäftsführer: M. Mustermann"). |
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falls die GmbH einen Aufsichtsrat mit
Vorsitzenden hat: Angabe des Vorsitzenden mit Familienname und einem
ausgeschrieben Vornamen). |
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Werden Angaben zum Kapital der Gesellschaft
gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital, sowie - wenn
nciht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag
der ausstehenden Einlagen angegeben werden. |
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Ist die GmbH in Liquidation so ist dies
angzugeben und es sind die Liquidatoren anstatt der Geschäftsführer
anzugeben. |
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Pflichtangaben bei der Ldt. (Private Limited Company):
Für die in Deutschland inzwischen häufig anzutreffende Ldt.-Gesellschaft
gelten über § 35a Abs.4 GmbHG die gleichen Vorschriften wie für
die GmbH in § 35a Abs.1-3 GmbHG:
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Firma und Rechtsform (d.h. "Ltd."). |
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Sitz der Gesellschaft (Ort). |
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Registergericht und Institution die das
Register führt. |
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Nummer unter der die Gesellschaft im Register
eingetragen ist. |
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Alle Geschäftsführer (mindestens
ein Vorname und Nachnamen müssen ausgeschrieben angeben werden.
Häufiger Fehler: "Geschäftsführer: M. Mustermann"). |
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Ist die Ldt. in Liquidation so ist dies
angzugeben und es sind die Liquidatoren anstatt der Geschäftsführer
anzugeben. |
Falls die Ldt. eine deutsche Zweigniederlassung hat, ist hierfür zusätzlich
anzugeben:
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Registergericht, bei dem die Zweigniederlassung
geführt wird |
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Nummer unter der die Zweigniederlassung
im Handelsregister eingetragen ist. |
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Pflichtangaben bei der GmbH & Co.KG (und
GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG, KG und OHG):
Bei Kommanditgesellschaften (KG) und offenen Handelsgesellschaften (OHG)
ist anzugeben:
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Firma und Rechtsform (d.h. "KG"
oder "oHG"). |
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Sitz der Gesellschaft. |
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Registergericht. |
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Nummer unter der die Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen ist. |
Bei Kommanditgesellschaft und offenen Handelsgersellschaft bei der keine
natürliche Person persönliche haftender Gesellschafter ist, also
z.B: bei der GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. oGH, sind zusätzlich
die Angaben für die GmbH anzugeben.
Bei der Ldt. & Co. KG oder die Ldt. & Co. oHG sind die Angaben
für die Ldt. zusätzlich notwendig, und bei der
AG & Co. KG oder AG & Co. oHG die Angaben für die AG zu machen.
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Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften:
Für die Aktiengesellschaft ergeben sich die Pflichtangaben aus §
80 AktG:
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Firma und Rechtsform (d.h. "AG"). |
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Sitz der Gesellschaft. |
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Registergericht des Sitzes der Gesellschaft. |
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Nummer unter der die Gesellschaft im Handelsregister
eingetragen ist (HRB-Nummer). |
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Alle Vorstandsmitglieder (mindestens ein
Vorname und Nachname müssen ausgeschrieben angegeben werden. |
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Der Vorsitzende des Vorstands ist als
solcher zu bezeichnen. |
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Vorsitzender des Aufsichtsrates (mindestens
ein Vorname und Nachname müssen ausgeschrieben angegeben werden.
|
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Werden Angaben über das Kapital der
Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital
sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig
eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben
werden. |
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Ist die AG in Liquidation so ist dies
angzugeben und es sind die Abwickler anzugeben. |
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Gesetzestexte:
§ 15b GewO - Namensangabe im Schriftverkehr
(1) 1Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen
ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten
Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.
2Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten,
die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für
die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die
im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden
brauchen. 3Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes
1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.
(2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen Geschäftsbriefen
im Sinne des Absatzes 1, die von einer gewerblichen Zweigniederlassung oder
unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat
ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihre ladungsfähige Anschrift
sowie ihre gesetzlichen Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen angeben.
(3) 1Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische juristische Personen,
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen
Union haben. 2Für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet
worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre
Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen
Union haben, gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher
und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
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§ 37a HGB - Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form,
die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine
Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung,
das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister
eingetragen ist, angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten,
die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für
die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die
im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden
brauchen.
(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes
1. 2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) 1Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem
Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 2§ 14
Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 35a GmbHG - Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen
bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und
der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen
Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende
des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen angegeben werden. 2Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft
gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht
alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder
Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen
und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen
lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt
zu werden brauchen.
(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes
1. 2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) 1Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer
Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die
Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags
angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze
1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig
macht. 2Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation,
so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.
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§ 80 AktG - Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen
bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und
der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats
mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben
werden. 2Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. 3Werden
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in
jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag
nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen
oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung
ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden,
in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt
zu werden brauchen.
(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes
1. 2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) 1Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer
Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet
werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt
wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen
gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische
Recht Abweichungen nötig macht. 2Befindet sich die ausländische
Gesellschaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache sowie alle Abwickler
anzugeben.
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§ 125a HGB - Angaben auf Geschäftsbriefen (OHG)
(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher
Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen
die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die
Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,
angegeben werden. 2Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine
natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft
ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter
die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe
vorgeschriebenen Angaben zu machen. 3Die Angaben nach Satz 2 sind nicht
erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für
Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten
Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren
ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
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§ 177a HGB (Angaben auf Geschäftsbriefen - KG)
1Die §§ 125a, 130a und 130b gelten auch für die Gesellschaft,
bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch
mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. 2Der in § 125a
Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf
es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
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Pflichtangaben in E-Mails:
E-Mails zählen grundsätzlich zur geschäftlichen Korrespondenz.
Bei diesem Begriff kommt es nicht darauf an, auf welche Weise oder mit welcher
Technologie die Kommunikation erfolgt, sondern ob der Inhalt geschäftlich
ist. Für E-Mails gelten somit die gleichen Grundsätze wie für
geschäftliche Korrespondenz.
Informationen zu den Angaben, die bei geschäftlicher Korrespondenz
einzuhalten sind, finden Sie hier:
Zusätzlich gilt für E-Mail, soweit diese einem Telemediendienst
(d.h. einer Webseite) zuzuordnen ist, § 6 TMG:
| - |
Kommerzielle Kommunikationen müssen
klar als solche zu erkennen sein. |
| - |
Die natürliche oder juristische
Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss
klar identifizierbar sein. |
| - |
Angebote zur Verkaufsförderung wie
Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. |
| - |
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit
Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. |
| - |
Werden kommerzielle Kommunikationen per
elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder
der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert
oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt
dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind,
dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation
keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche
Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht
erhält. |
Dies bedeutet für eine geschäftliche E-Mail einer GmbH, dass
folgende Pflichtangaben zu machen sind:
| - |
Firma und Rechtsform (d.h. "GmbH"). |
| - |
Sitz der Gesellschaft (Ort). |
| - |
Registergericht und Handelsregisternummer
(HRB-Nummer). |
| - |
Alle Geschäftsführer (mindestens
ein Vorname und Nachnamen ausgeschrieben angeben. Häufiger Fehler:
"Geschäftsführer: M. Mustermann"). |
| - |
falls die GmbH einen Aufsichtsrat mit
Vorsitzenden hat: Angabe des Vorsitzenden mit Familienname und einem
ausgeschrieben Vornamen). |
| - |
Werden Angaben zum Kapital der Gesellschaft
gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital, sowie - wenn
nciht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag
der ausstehenden Einlagen angegeben werden. |
| - |
Ist die GmbH in Liquidation so ist dies
angzugeben und es sind die Liquidatoren anstatt der Geschäftsführer
anzugeben. |
| - |
Kommerzielle Kommunikationen müssen
klar als solche zu erkennen sein. |
| - |
Die natürliche oder juristische
Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss
klar identifizierbar sein. |
| - |
Angebote zur Verkaufsförderung wie
Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. |
| - |
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit
Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. |
| - |
Werden kommerzielle Kommunikationen per
elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder
der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert
oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt
dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind,
dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation
keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche
Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht
erhält. |
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Gesetzestexte hierzu:
§ 6 TMG - Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien
oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen
zu beachten:
1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein.
2.Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie
klar und unzweideutig angegeben werden.
4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar
als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt,
darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle
Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern
oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich
so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt
der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die
tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter
der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
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Pflichtangaben bei Visitenkarten:
Immer wieder taucht die Frage auf, welche Pflichtangaben bei Visitenkarten
notwendig sind. Die Antwort ist einfach: Es gibt keine.
Visitenkarten sind keine Geschäftsbriefe und keine Geschäftskorrespondenz.
Sie gehen nicht an einen bestimmten Empfänger. Die Vorschriften über
Pflichtangaben in der geschäftlichen Korrespondenz sind deshalb nicht
zu beachten.
Gleichwohl müssen Sie auch bei der Gestaltung von Visitenkarten die
allgemeinen Gesetze einhalten, insbesondere das UWG.
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Pflichtangaben auf Rechnungen:
Bei der Erstellung von Rechnung ist vieles zu beachten. Zunächst ist
eine Rechnung auch ein Geschäftsbrief. Alle Angaben, die auch bei Geschäftsbriefen
notwendig sind, sind hier ebenfalls zu beachten:
Informationen zu den Angaben, die bei geschäftlicher Korrespondenz
einzuhalten sind, finden Sie hier:
Wenn Sie nicht als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind,
müssen Sie zusätzlich folgende Pflichtangaben beachten, insbesondere
damit Ihr Geschäftspartner die gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt wieder
als Vorsteuer geltend machen kann:
| - |
vollständiger Namen und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
Bei Rechnungen unter 150 EUR ist die Angabe des Leistungsempfängers
nicht notwendig. |
| - |
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt
erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nicht
notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR. |
| - |
Ausstellungsdatum der Rechnung |
| - |
fortlaufende Rechnungsnummer (einmalige
Nummer). Die Rechnungsnummer wird nicht selten vergessen, und der Empfänger
kann dann keine Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch für Mietverträge
mit Mehrwertsteuer. Dies ist nicht notwendig bei Rechnungen unter 150
EUR. |
| - |
Menge und die Art (handelsübliche
Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die
Art der sonstigen Leistung, |
| - |
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung, nicht notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR, |
| - |
nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder Leistung. |
| - |
im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts,
sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, |
| - |
den anzuwendenden Steuersatz sowie den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung
einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung
eine Steuerbefreiung gilt (z.B. bei innergemeinschaftlicher Lieferung) |
| - |
ggf. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht
des Leistungsempfängers, nicht bei Rechnungen unter 150 EUR. |
| |
|
| - |
In bestimmten Fällen ist auch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID. z.B. DE123456789) anzugeben
(vgl. § 14a UStG). |
| |
|
Zu viele Angaben schaden nicht, deshalb ist es im Zweifel sinnvoll, stets
alle oben aufgeführten Angaben bei der Rechnungsgestaltung aufzuführen.
Eine elektronische Rechnung wird von den Finanzämtern nur dann problemlos
anerkannt, wenn diese über eine gültige elektronische Signatur
verfügt, vgl. § 14 Abs.3 Nr.1 UStG.
Eine Rechnung einer GmbH, die nicht umsatzsteuerbefreit ist, muss somit
folgende Angaben enthalten:
| - |
Firma und Rechtsform (d.h. "GmbH") |
| - |
Sitz der Gesellschaft (Ort) |
| - |
Registergericht und Handelsregisternummer
(HRB-Nummer) |
| - |
Alle Geschäftsführer (mindestens
ein Vorname und Nachnamen ausgeschrieben angeben. Häufiger Fehler:
"Geschäftsführer: M. Mustermann") |
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falls die GmbH einen Aufsichtsrat mit
Vorsitzenden hat: Angabe des Vorsitzenden mit Familienname und einem
ausgeschrieben Vornamen) |
| - |
Werden Angaben zum Kapital der Gesellschaft
gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital, sowie - wenn
nciht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag
der ausstehenden Einlagen angegeben werden. |
| - |
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt
erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nicht
notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR. |
| - |
Ausstellungsdatum der Rechnung |
| - |
fortlaufende Rechnungsnummer (einmalige
Nummer). Die Rechnungsnummer wird nicht selten vergessen, und der Empfänger
kann dann keine Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch für Mietverträge
mit Mehrwertsteuer. Dies ist nicht notwendig bei Rechnungen unter 150
EUR. |
| - |
Menge und die Art (handelsübliche
Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die
Art der sonstigen Leistung, |
| - |
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung, nicht notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR, |
| - |
nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder Leistung. |
| - |
im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts,
sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, |
| - |
den anzuwendenden Steuersatz sowie den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung
einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung
eine Steuerbefreiung gilt (z.B. bei innergemeinschaftlicher Lieferung) |
| - |
ggf. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht
des Leistungsempfängers, nicht bei Rechnungen unter 150 EUR. |
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Gesetzestexte hierzu:
§ 14 Abs.4 UStG - Ausstellen von Rechnungen:
4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder
die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.das Ausstellungsdatum,
4.eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
(Rechnungsnummer),
5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen
des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder
eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht
und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie
jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits
im Entgelt berücksichtigt ist,
8.den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die
Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die
Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
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Pflichtangaben bei Werbemitteln (z.B. Flyer, Postwurfsendungen):
Auch Werbemittel sind in der Regel keine Geschäftsbriefe, jedenfalls
dann nicht, wenn diese für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt
sind. Einzuhalten sind die vielfältigen Vorschriften des Wettbewerbsrechts,
insbesondere des UWG.
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