Pflichtangaben in E-Mails, Geschäftsbriefen, etc., …


Neben der Frage, welche Pflichtangaben im Impressum einer Webseite angegeben werden müssen, taucht bei vielen Gewerbetreibenden die Frage auf, welche Pflichtangaben in der übrigen Geschäftskorrespondenz notwendig sind, z.B. in Geschäftsbriefen, E-Mails, Visitenkarten, Werbung und Rechnungen.


Praktisch ziehen derartige Verstöße nur selten eine Abmahnung nach sich. Aus einem einfachen Grund: Während Webseiten im Internet für jeden Außenstehenden einfach zugänglich und kontrollierbar sind, werden Briefe und E-Mails nur vom jeweiligen Empfänger gelesen. Verstöße können jedoch mit einem Bußgeld belegt werden.

Als Geschäftsbrief zählt der gesamte externe Schriftverkehr, z.B. Nachrichten, Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Bestellscheine, Gutschriften, Quittungen. Keine Geschäftsbriefe sind interne Nachrichten, z.B. zwischen Mitarbeitern, Kollegen und Abteilungen des Unternehmens und Nachrichten, die an einen unbestimmten Personenkreis richten, z.B. Flyer, Werbemittel, Zeitungsanzeigen und Wurfsendungen.

Neben den Pflichtangaben müssen natürlich die allgemeinen Gesetze eingehalten werden - insbesondere das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist hier relevant.


 

Übersicht mit den Links zu den jeweiligen Pflichtangaben:

 

 

 

Geschäftsbriefe E-Mails Visitenkarten Rechnungen Werbung
Einzelunternehmer Anforderungen nach § 15b GewO Anforderungen keine Vorschriften Anforderungen keine allgemeinen Vorschriften
Einzelunternehmer, eingetragener Kaufmann Anforderungen nach § 37a HGB Anforderungen keine Vorschriften Anforderungen keine allgemeinen Vorschriften
GbR (BGB-Gesellschaft) Anforderungen nach § 15b GewO Anforderungen keine Vorschriften Anforderungen keine allgemeinen Vorschriften
GmbH und Ltd. Anforderungen GmbH nach § 35a GmbHG; Anforderungen Ltd nach § 35a GmbH Anforderungen keine Vorschriften Anforderungen keine allgemeinen Vorschriften
Aktiengesellschaft (AG) Anforderungen nach § 80 AktG Anforderungen keine Vorschriften Anforderungen keine allgemeinen Vorschriften
Kommanditgesellschaft (KG) und offene Handelsgesellschaft (oHG) geregelt in §§ 125a, 177a HGB Anforderungen keine Vorschriften Anforderungen keine allgemeinen Vorschriften
GmbH & Co. KG; GmbH & Co. oHG, Ltd. & Co. KG, Ltd. & Co. oHG, AG & Co. KG; AG & Co. oHG Anforderungen nach §§ 125a, 177a HGB i.V.m. § 35a GmbHG, § 80a AktG. Anforderungen keine Vorschriften Anforderungen keine allgemeinen Vorschriften

 

 

 

Übersicht mit den Links zu den Gesetzestexten:

 

 

Geschäftsbriefe E-Mails Visitenkarten Rechnungen Werbung
Einzelunternehmer § 15b GewO § 6 TMG (und § 15 GewO) keine Vorschriften § 14 UStG keine allgemeinen Vorschriften
Einzelunternehmer, eingetragener Kaufmann § 37a HGB § 6 TMG (und § 37a HGB) keine Vorschriften § 14 UStG keine allgemeinen Vorschriften
GbR (BGB-Gesellschaft) § 15b GewO § 6 TMG (und § 15 GewO) keine Vorschriften § 14 UStG keine allgemeinen Vorschriften
GmbH und Ltd. § 35a GmbHG § 6 TMG (und § 35a GmbHG) keine Vorschriften § 14 UStG keine allgemeinen Vorschriften
Aktiengesellschaft (AG) § 80 AktG § 6 TMG (und § 80a AktG) keine Vorschriften § 14 UStG keine allgemeinen Vorschriften
Kommanditgesellschaft (KG) und offene Handelsgesellschaft (oHG) §§ 125a, 177a HGB § 6 TMG (und §§ 125a, 177a HGB) keine Vorschriften § 14 UStG keine allgemeinen Vorschriften
GmbH & Co. KG; GmbH & Co. oHG, Ltd. & Co. KG, Ltd. & Co. oHG, AG & Co. KG; AG & Co. oHG §§ 125a, 177a HGB § 6 TMG (und §§ 125a, 177a HGB) keine Vorschriften § 14 UStG keine allgemeinen Vorschriften

 

 

 

Pflichtangaben in Geschäftsbriefen - auch bei E-Mails:

 

 

Als Geschäftsbrief zählt der gesamte externe Schriftverkehr, z.B. Nachrichten, Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Bestellscheine, Gutschriften, Quittungen. Keine Geschäftsbriefe sind interne Nachrichten, z.B. zwischen Mitarbeitern, Kollegen und Abteilungen des Unternehmens und Nachrichten, die an einen unbestimmten Personenkreis richten, z.B. Flyer, Werbemittel, Zeitungsanzeigen und Wurfsendungen.

 

 

Pflichtangaben bei Einzelunternehmern

 

Einzelunternehmer sind Sie in dem Moment, in dem Sie beginnen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie bei e-Bay mehr als nur gelegentlich Artikel verkaufen. Die gesetzliche Grundlage - d.h. die Norm nach der Sie überhaupt verpflichtet sind, bestimmte Informationen in Geschäftsbriefen aufzunehmen, findet sich in § 15b GewO. Dies sind:

 

- Angabe von mindestens einem Vornamen und dem Nachnamen. Häufiger Fehler: Es wird nur der Nachname angegeben, oder der Vorname wird abgekürzt: z.B. "A. Mustermann".
- Angabe der ladungsfähigen Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort. Häufiger Fehler: Es wird eine Postfach-Adresse angegeben). An eine Postfach-Adresse kann z.B. eine Klage nicht zugestellt werden, eine solche Adresse ist keine ladungsfähige Anschrift.

 

Zusätzlich dürfen Sie auf Ihrem Briefkopf angeben was Sie wollen, solange das nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. Kein Problem sind insbesondere: Bankverbindung, E-Mail Adresse, Webseite, Mitgliedschaften, Werbesprüche. Telefon- und Telefaxnummer, etc. Dies gilt für alle Rechtsformen gleichermaßen.

 

 

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Pflichtangaben bei (eingetragenen) Kaufleuten:

 

Kaufmann sind Sie in jedem Fall, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist, § 5 HGB. Darüber hinaus hängt es von der Art und dem Umfang Ihres Gewerbebetriebs ab, ob Sie Kaufmann sind.

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Geschäftsbetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs.1 + 2 HGB. Weiterführende Informationen zum Kaufmannsbegriff finden Sie im Internet z.B. bei vielen Industrie- und Handelskammern.

 

Pflichtangaben für Geschäftsbriefe sind für Kaufleute in § 37a HGB geregelt:

 

 

- Angabe der Firma (entsprechend dem Wortlaut des Handelsregisters, d.h. so, wie in Ihrem Handelsregisterauszug angegeben).
- die Angabe "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."
- der Ort der Handelsniederlassung.
- das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist (HRA-Nummer).

 

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Pflichtangaben GbR´s (BGB-Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts):

 

 

BGB-Gesellschaft (GbR) ist jede Personenmehrheit, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Ziels zusammengefunden hat. Eine Wohngemeinschaft ist ebenso eine GbR, wie eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, Freunde die gemeinsam ein Ferienhaus bewirtschaften oder Nachbarn, die sich ein Auto als Fahr-/Kostengemeinschaft teilen. Nicht jede GbR betreibt ein Gewerbe.

 

Vorschriften für die Gestaltung von Geschäftsbriefen gibt es nur in § 15b GewO, wenn die GbR ein Gewerbe betreibt.

- Angabe von mindestens einem Vornamen und dem Nachnamen. Häufiger Fehler: Es wird nur der Nachname angegeben, oder der Vorname wird abgekürzt: z.B. "A. Mustermann".
- Angabe der ladungsfähigen Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort. Häufiger Fehler: Es wird eine Postfach-Adresse angegeben). An eine Postfach-Adresse kann z.B. eine Klage nicht zugestellt werden, eine solche Adresse ist keine ladungsfähige Anschrift.

 

 

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Pflichtangaben bei GmbHs:

 

 

Eine explizite Regelung zu Pflichtangaben in Geschäftsbriefen gibt es für die GmbH in § 35a GmbHG:

- Firma und Rechtsform (d.h. "GmbH").
- Sitz der Gesellschaft (Ort).
- Registergericht und Handelsregisternummer (HRB-Nummer).
- Alle Geschäftsführer (mindestens ein Vorname und Nachnamen ausgeschrieben angeben. Häufiger Fehler: "Geschäftsführer: M. Mustermann").
- falls die GmbH einen Aufsichtsrat mit Vorsitzenden hat: Angabe des Vorsitzenden mit Familienname und einem ausgeschrieben Vornamen).
- Werden Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital, sowie - wenn nciht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
- Ist die GmbH in Liquidation so ist dies angzugeben und es sind die Liquidatoren anstatt der Geschäftsführer anzugeben.

 

 

 

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Pflichtangaben bei der Ldt. (Private Limited Company):

 

 

Für die in Deutschland inzwischen häufig anzutreffende Ldt.-Gesellschaft gelten über § 35a Abs.4 GmbHG die gleichen Vorschriften wie für die GmbH in § 35a Abs.1-3 GmbHG:

 

- Firma und Rechtsform (d.h. "Ltd.").
- Sitz der Gesellschaft (Ort).
- Registergericht und Institution die das Register führt.
- Nummer unter der die Gesellschaft im Register eingetragen ist.
- Alle Geschäftsführer (mindestens ein Vorname und Nachnamen müssen ausgeschrieben angeben werden. Häufiger Fehler: "Geschäftsführer: M. Mustermann").
- Ist die Ldt. in Liquidation so ist dies angzugeben und es sind die Liquidatoren anstatt der Geschäftsführer anzugeben.

 

 

Falls die Ldt. eine deutsche Zweigniederlassung hat, ist hierfür zusätzlich anzugeben:

- Registergericht, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird
- Nummer unter der die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist.

 

 

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Pflichtangaben bei der GmbH & Co.KG (und GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG, KG und OHG):

 

 

Bei Kommanditgesellschaften (KG) und offenen Handelsgesellschaften (OHG) ist anzugeben:

- Firma und Rechtsform (d.h. "KG" oder "oHG").
- Sitz der Gesellschaft.
- Registergericht.
- Nummer unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

 

Bei Kommanditgesellschaft und offenen Handelsgersellschaft bei der keine natürliche Person persönliche haftender Gesellschafter ist, also z.B: bei der GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. oGH, sind zusätzlich die Angaben für die GmbH anzugeben.

 

Bei der Ldt. & Co. KG oder die Ldt. & Co. oHG sind die Angaben für die Ldt. zusätzlich notwendig, und bei der

 

AG & Co. KG oder AG & Co. oHG die Angaben für die AG zu machen.

 

 

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Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften:

 

 

Für die Aktiengesellschaft ergeben sich die Pflichtangaben aus § 80 AktG:

- Firma und Rechtsform (d.h. "AG").
- Sitz der Gesellschaft.
- Registergericht des Sitzes der Gesellschaft.
- Nummer unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (HRB-Nummer).
- Alle Vorstandsmitglieder (mindestens ein Vorname und Nachname müssen ausgeschrieben angegeben werden.
- Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen.
- Vorsitzender des Aufsichtsrates (mindestens ein Vorname und Nachname müssen ausgeschrieben angegeben werden.
- Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
- Ist die AG in Liquidation so ist dies angzugeben und es sind die Abwickler anzugeben.

 

 

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Gesetzestexte:

 

 

§ 15b GewO - Namensangabe im Schriftverkehr

 


(1) 1Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben. 2Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. 3Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.

 


(2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihre ladungsfähige Anschrift sowie ihre gesetzlichen Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

 


(3) 1Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben. 2Für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.

 

 

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§ 37a HGB - Angaben auf Geschäftsbriefen

 

(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

 

 

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

 

 

(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. 2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

 

 

(4) 1Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 2§ 14 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

 

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§ 35a GmbHG - Angaben auf Geschäftsbriefen

 

 


(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. 2Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

 

(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

 


(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. 2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

 


(4) 1Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. 2Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.

 

 

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§ 80 AktG - Angaben auf Geschäftsbriefen

 

 


(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. 2Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. 3Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

 


(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

 


(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. 2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

 


(4) 1Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. 2Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache sowie alle Abwickler anzugeben.

 

 

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§ 125a HGB - Angaben auf Geschäftsbriefen (OHG)

 

 


(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. 2Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. 3Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

 


(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

 

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§ 177a HGB (Angaben auf Geschäftsbriefen - KG)

 

 


1Die §§ 125a, 130a und 130b gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. 2Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

 

 

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Pflichtangaben in E-Mails:

 

 

E-Mails zählen grundsätzlich zur geschäftlichen Korrespondenz. Bei diesem Begriff kommt es nicht darauf an, auf welche Weise oder mit welcher Technologie die Kommunikation erfolgt, sondern ob der Inhalt geschäftlich ist. Für E-Mails gelten somit die gleichen Grundsätze wie für geschäftliche Korrespondenz.

 

Informationen zu den Angaben, die bei geschäftlicher Korrespondenz einzuhalten sind, finden Sie hier:

 

Zusätzlich gilt für E-Mail, soweit diese einem Telemediendienst (d.h. einer Webseite) zuzuordnen ist, § 6 TMG:

 

- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
- Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

 

 

Dies bedeutet für eine geschäftliche E-Mail einer GmbH, dass folgende Pflichtangaben zu machen sind:

- Firma und Rechtsform (d.h. "GmbH").
- Sitz der Gesellschaft (Ort).
- Registergericht und Handelsregisternummer (HRB-Nummer).
- Alle Geschäftsführer (mindestens ein Vorname und Nachnamen ausgeschrieben angeben. Häufiger Fehler: "Geschäftsführer: M. Mustermann").
- falls die GmbH einen Aufsichtsrat mit Vorsitzenden hat: Angabe des Vorsitzenden mit Familienname und einem ausgeschrieben Vornamen).
- Werden Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital, sowie - wenn nciht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
- Ist die GmbH in Liquidation so ist dies angzugeben und es sind die Liquidatoren anstatt der Geschäftsführer anzugeben.
- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
- Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

 

 

 

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Gesetzestexte hierzu:

 

 

 

§ 6 TMG - Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

 


(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:


1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

 

2.Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

 

3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

 

4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

 

(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

 

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

 

 

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Pflichtangaben bei Visitenkarten:

 

 

 

Immer wieder taucht die Frage auf, welche Pflichtangaben bei Visitenkarten notwendig sind. Die Antwort ist einfach: Es gibt keine.

 

Visitenkarten sind keine Geschäftsbriefe und keine Geschäftskorrespondenz. Sie gehen nicht an einen bestimmten Empfänger. Die Vorschriften über Pflichtangaben in der geschäftlichen Korrespondenz sind deshalb nicht zu beachten.

 

Gleichwohl müssen Sie auch bei der Gestaltung von Visitenkarten die allgemeinen Gesetze einhalten, insbesondere das UWG.

 

 

 

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Pflichtangaben auf Rechnungen:

 

 

Bei der Erstellung von Rechnung ist vieles zu beachten. Zunächst ist eine Rechnung auch ein Geschäftsbrief. Alle Angaben, die auch bei Geschäftsbriefen notwendig sind, sind hier ebenfalls zu beachten:

 

Informationen zu den Angaben, die bei geschäftlicher Korrespondenz einzuhalten sind, finden Sie hier:

 

Wenn Sie nicht als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen Sie zusätzlich folgende Pflichtangaben beachten, insbesondere damit Ihr Geschäftspartner die gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt wieder als Vorsteuer geltend machen kann:

 

- vollständiger Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Bei Rechnungen unter 150 EUR ist die Angabe des Leistungsempfängers nicht notwendig.
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nicht notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR.
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Rechnungsnummer (einmalige Nummer). Die Rechnungsnummer wird nicht selten vergessen, und der Empfänger kann dann keine Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch für Mietverträge mit Mehrwertsteuer. Dies ist nicht notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR.
- Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, nicht notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR,
- nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder Leistung.
- im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (z.B. bei innergemeinschaftlicher Lieferung)
- ggf. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, nicht bei Rechnungen unter 150 EUR.
 
- In bestimmten Fällen ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID. z.B. DE123456789) anzugeben (vgl. § 14a UStG).
 

 

Zu viele Angaben schaden nicht, deshalb ist es im Zweifel sinnvoll, stets alle oben aufgeführten Angaben bei der Rechnungsgestaltung aufzuführen. Eine elektronische Rechnung wird von den Finanzämtern nur dann problemlos anerkannt, wenn diese über eine gültige elektronische Signatur verfügt, vgl. § 14 Abs.3 Nr.1 UStG.

 

Eine Rechnung einer GmbH, die nicht umsatzsteuerbefreit ist, muss somit folgende Angaben enthalten:

 

- Firma und Rechtsform (d.h. "GmbH")
- Sitz der Gesellschaft (Ort)
- Registergericht und Handelsregisternummer (HRB-Nummer)
- Alle Geschäftsführer (mindestens ein Vorname und Nachnamen ausgeschrieben angeben. Häufiger Fehler: "Geschäftsführer: M. Mustermann")
- falls die GmbH einen Aufsichtsrat mit Vorsitzenden hat: Angabe des Vorsitzenden mit Familienname und einem ausgeschrieben Vornamen)
- Werden Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital, sowie - wenn nciht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nicht notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR.
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Rechnungsnummer (einmalige Nummer). Die Rechnungsnummer wird nicht selten vergessen, und der Empfänger kann dann keine Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch für Mietverträge mit Mehrwertsteuer. Dies ist nicht notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR.
- Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, nicht notwendig bei Rechnungen unter 150 EUR,
- nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder Leistung.
- im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (z.B. bei innergemeinschaftlicher Lieferung)
- ggf. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, nicht bei Rechnungen unter 150 EUR.

 

 

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Gesetzestexte hierzu:

 

 

§ 14 Abs.4 UStG - Ausstellen von Rechnungen:

 

 

4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

 


1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

 

2.die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

 

3.das Ausstellungsdatum,

 

4.eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

 

5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,


6.den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

 

7.das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

 

8.den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und

 

9.in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers

 

 

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Pflichtangaben bei Werbemitteln (z.B. Flyer, Postwurfsendungen):

 

 

Auch Werbemittel sind in der Regel keine Geschäftsbriefe, jedenfalls dann nicht, wenn diese für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Einzuhalten sind die vielfältigen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, insbesondere des UWG.

 

 

 

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