Auszug aus der VerpackV
(Stand: 29.03.2008, Hinweis: Es ist damit zu rechnen, dass 2009 und ggf. bereits 2008 eine Novellierung der Verpackungsverordnung erfolgt. Internethändler werden dann vermutlich nicht mehr über Rücknahmepflichten informieren müssen).
§ 6 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen
(1) 1Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte
Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, einer
Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen
und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu erfüllen. 2Die
Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung
oder Weitergabe an Vertreiber oder Hersteller nach Absatz 2 erfüllt
werden. 3Der Vertreiber muß den privaten Endverbraucher durch deutlich
erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit
nach Satz 1 hinweisen. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich
auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen
solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. 5Für
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt
sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die
der Vertreiber in Verkehr bringt. 6Im Versandhandel ist die Rücknahme
durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum Endverbraucher zu gewährleisten. 7In der Warensendung und in den
Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. 8Soweit
Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können
abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung
getroffen werden. 9Soweit Vertreiber die Verpflichtungen nach Satz 1 nicht
durch Rücknahme an der Abgabestelle erfüllen, haben sie diese
durch ein System nach Absatz 3 sicherzustellen. 10Für Vertreiber von
Verpackungen, für die die Möglichkeit einer Beteiligung an einem
System nach Absatz 3 nicht besteht, gelten abweichend von Satz 1 die Verwertungsanforderungen
nach § 4 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Hersteller
und Vertreiber sind verpflichtet, die nach Absatz 1 von Vertreibern zurückgenommenen
Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen,
einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs
I zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu erfüllen.
2Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute
Verwendung erfüllt werden. 3Die Verpflichtungen nach Satz 1 beschränken
sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie auf Verpackungen
solcher Waren, welche die jeweiligen Hersteller und Vertreiber in Verkehr
bringen. 4Absatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend.
(3) 1Die Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 entfallen bei Verpackungen, für die
sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend
im Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige
Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder
in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und die im
Anhang I genannten Anforderungen erfüllt. 2Ein System (Systembetreiber,
Antragsteller) nach Satz 1 hat die in sein System eingebrachten Verpackungen
einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs
I zuzuführen und die Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 des Anhangs
I zu erfüllen. 3Die Beteiligung an einem System nach Satz 1 ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. 4Das System nach
Satz 1 ist auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen.
5Die Abstimmung hat zwischen dem Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger schriftlich zu erfolgen. 6Die Abstimmung ist Voraussetzung
für die Feststellung nach Satz 11. 7Die Belange der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen. 8Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme
oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung
von Materialien der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art erforderlich
sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. 9Die Abstimmung darf der
Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb (Anhang I Nr. 3 Abs.
3 Nr. 2) nicht entgegenstehen. 10Der Systembetreiber ist verpflichtet, sich
an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu
beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System und durch die
Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen
für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen.
11Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers
fest, daß ein System nach Satz 1 flächendeckend eingerichtet
ist. 12Die Feststellung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen
versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlaß der Feststellung
vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems
dauerhaft sicherzustellen. 13Sie ist öffentlich bekanntzugeben und
vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(4) (nicht abgedruckt)
(5) (nicht abgedruckt)
(6) (weggefallen)
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