Auszug aus der Preisangabenverordnung, PAngV:
§ 1 Grundvorschriften
(1) 1Wer Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig
in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von
Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von
Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). 2Soweit es der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder
Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die
Preise beziehen. 3Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis
zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung
entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) 1Wer Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig
in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages
anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1.dass die für
Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile
enthalten und
2.ob zusätzlich
Liefer- und Versandkosten anfallen.
2Fallen zusätzlich
Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. 3Soweit
die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich
ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund
derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
(3) 1Bei Leistungen
können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze,
Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden,
die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer
enthalten. 2Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze
einbezogen werden.
(4) Wird außer
dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit
gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder
Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
(5) 1Bestehen
für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als
vier Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese
Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei
sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben.
2Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
erbracht werden.
(6) 1Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. 2Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. 3Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
§ 4 Handel
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
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