Auszug
aus dem BGB und zur BGB-InfoV:
Auszug aus dem BGB:
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) 1Bedient
sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über
die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),
hat er dem Kunden
1.angemessene,
wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen,
mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen
und berichtigen kann,
2.die in der Rechtsverordnung
nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar
und verständlich mitzuteilen,
3.den Zugang von
dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen
und
4.die Möglichkeit
zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger
Form zu speichern.
2Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten
als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter
gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) 1Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich
durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 2Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien,
die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) 1Weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
2Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt
die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung
der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
Auszug aus der BGB-InfoV:
§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden
gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
informieren
1.über
die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2.darüber,
ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert
wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3.darüber,
wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler
vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4.über
die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5.über
sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer
unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen
Regelwerken.
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