Auszug aus dem BGB und zur BGB-InfoV zu Informationspflichten im Fernabsatz:
Auszug aus dem BGB:
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) 1Der Unternehmer
hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise
klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks
die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmt ist. 2Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten
Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen
Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich
offen zu legen.
(2) 1Der Unternehmer
hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung
nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten
Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
1.bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2.bei sonstigen
Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens
bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens
bis zur Lieferung an den Verbraucher.
2Eine Mitteilung
nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese
Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. 3Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können,
bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen
kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom
Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung
stellt.
(4) Weitergehende
Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und
weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
Auszug aus der BGB-InfoV:
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer
muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1.seine Identität,
anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer
oder gleichwertige Kennung,
2.die Identität
eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität
einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der
Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft,
in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3.die ladungsfähige
Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen
Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist,
bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten,
4.wesentliche
Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag
zustande kommt,
5.die Mindestlaufzeit
des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,
6.einen Vorbehalt,
eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung)
zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer
Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7.den Gesamtpreis
der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen
Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten
Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die
Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung
des Preises ermöglicht,
8.gegebenenfalls
zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis
auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer
abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9.Einzelheiten
hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10.das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen
über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der
Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11.alle spezifischen,
zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des
Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten
durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12.eine Befristung
der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen
über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen
zur Verfügung stellen:
1.die Hauptgeschäftstätigkeit
des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
2.gegebenenfalls
den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht,
die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge
mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und
dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für
künftige Erträge sind,
3.die vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4.die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von
Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde
legt,
5.eine Vertragsklausel
über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht,
6.die Sprachen,
in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich
der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
7.einen möglichen
Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang und
8.das Bestehen
eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht
unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135
S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung
der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.
(3) 1Bei Telefongesprächen
hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung
zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich
ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. 2Satz 1 gilt
nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass
auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und
welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich
auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung
verzichtet hat.
(4) 1Der Unternehmer
hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1.die in Absatz
1 genannten Informationen,
2.bei Finanzdienstleistungen
auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
3.bei der Lieferung
von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
a)die in Absatz
2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b)Informationen
über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
2Zur Erfüllung
seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs-
oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die
Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster
verwenden. 3Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind
die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr.
3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
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