Erste Hilfe bei Abmahnungen:

 

 

Wer einen Brief vom Rechtsanwalt mit einer Abmahnung erhalten hat, reagiert zuerst meist mit Unverständnis. Marginale Vorwürfe, überzogene Gebührenforderungen und statt der teuren Abmahnung hätte ein Telefonanruf genügt...

 

Ein guter Teil der Abgemahnten reagiert wie folgt:

 

- Webseite abschalten, Betrieb schließen, bezahlen: Man hat "Lehrgeld" bezahlt und viele geben entnervt auf.

 

- Bezahlen, den Fehler abstellen und weitermachen. Damit ist zwar die Ursache der einen Abmahnung beseitigt, die nächste Abmahnung kommt aber bestimmt. Bei einer Prüfung im Herbst 2007 wurden bei einem Internetauftritt 11 weitere Gründe für Abmahnungen identifiziert und abgestellt. Nicht selten wird irgendwann gegen die Unterlassungspflicht verstoßen, was dann nochmals mit 5.001,00 EUR zu Buche schlägt.

 

- Gar nicht reagieren: Das ist meist die teuerste Variante überhaupt.

 

Die kostengünstigste Regelung ist es meistens, einen Rechtsanwalt einzuschalten, und neben der richtigen Vorgehensweise bei der Abmahnung auch die Ursachen für diese und weitere Abmahnungen abzustellen.

 

Ist die Gestaltung des Onlineauftritts juristisch geprüft, sind alle Informationspflichten eingehalten? Enthalten die AGB unwirksame Formulierungen?

 

 

Erste Prüfung nach Erhalt einer Abmahnung:

Formalien:

 

Sind Sie der richtige Empfänger? (Nicht selten wird eine natürliche Person für die Handlung einer GmbH angeschrieben).

 

Ist der Absender ordentlich benannt? (Handelt ein Rechtsanwalt in eigenem Namen, so kann er in der Regel keinen Gebührenanspruch geltend machen).

 

Ist die Frist angemessen? Wann haben Sie die Abmahnung erhalten, wann sollen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben? (In der Regel sind bei Abmahnungen allerdings kurze Fristen von wenigen Tagen angemessen).

 

 

Wettbewerbsverhältnis:

Ist der Abmahner ein Konkurrent? (oder ein Wettbewerbsverein, oder eine Verbraucherschutzorganisation). Ein Wettbewerbsverhältnis liegt nicht in jedem Fall vor, z.B. wenn der Abmahner ein völlig anderes Geschäft betreibt als Sie. In diesem Fall wäre der Abmahner nicht zur Abmahnung berechtigt.

 

Sind Sie überhaupt Unternehmer. Wenn Sie lediglich als "Privatverkäufer" gehandelt haben, können Sie nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Beachten Sie bei insbesondere bei eBay und anderen Auktionsplattformen die Grenze zwischen privatem und gewerblichen Handel.

 

Beschreibung des Wettbewerbsverstoßes:

 

Ist die Handlung, die Ihnen vorgeworfen wird, nachvollziehbar dokumentiert und verständlich. Wenn nicht klar ist, was eigentlich abgemahnt wird und weshalb dies geschieht, liegt auch keine wirksame Abmahnung vor. Dies ist bei "Serienabmahnungen" nicht selten der Fall, wenn in einem Mustenbrief einfach einzelnen Textpassagen ausgewechselt werden, die dann oft keine richtigen Sinn mehr ergeben. In einem solchen Fall haben Sie die Chance die Abmahnung zurückzuweisen. Die Zeit sollten Sie dann aber zur Prüfung Ihres Internetauftritts prüfen, damit der fehlerhaften Abmahnung nicht eine fehlerfreie nachfolgt.

 

Wettbewerbsverstoß / Verstoß gegen das Marken- und Urheberrecht.

 

Liegt der Verstoß, der Ihnen vorgeworfen wird, wirklich vor?

Sie müssten gegen eine "Marktverhaltensnorm" im Sinne von § 4 Nr.11 UWG verstoßen haben, Ihnen müsste ein anderes unlauteres Verhalten vorgeworfen werden, oder Sie haben eine mit einer anderen Marke identisches oder verwechslungsfähiges Kennzeichen benutzt?

 

An diesem Punkt ist ein pauschaler Ratschlag nicht möglich. Wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie intransparente oder grob benachteiligende AGB haben, so werden Sie ggf. bei den Tipps zur AGB-Erstellung fündig. Werden Ihnen fehlende Belehrungen des Verbrauchers vorgeworfen - z.B. die Widerrufsbelehrung, oder Verstöße gegen Informationspflichten, so finden Sie zahlreiche Informationen ebenso auf dieser Webseite. Bei anderen Verstößen helfen Ihnen ggf. weitere Internetquellen weiter.

 

Wiederholungsgefahr?

 

Nur wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, darf abgemahnt werden. Ein einmaliger Verstoß reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr bereits aus und kann in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

 

Massenabmahnung / Serienabmahnung

 

Immer wieder ist in der Presse von "Abmahnwellen" die Rede. Hat der Abmahnende ggf. duzende oder gar hunderte von anderen Unternehmen abgemahnt, so liegt der Verdacht nahe, dass mit der Abmahnung lediglich Gebühren "generiert" werden sollen. In solchen Fällen kann der Abmahner keine Gebührenerstattung von Ihnen verlangen.

 

Ein gutes Mittel zur Prüfung einer Massenabmahnung ist die Suche im Internet. Häufig melden sich andere "Opfer" in Internetforen oder der eigenen Webseite zu Wort.

 

Wie sollten Sie sich nach einer Abmahnung verhalten:

 

1. Stellen Sie das abgemahnte Verhalten sofort ab. Denken Sie daran, das Inhalte im Internet ggf. noch bei Suchmaschinen zwischengespeichert sind (z.B. Google-Cache). Würde das Abstellen des Verhaltens "Ihren Betrieb lahmlegen" - ist eine anwaltliche Beratung unumgänglich.

 

2. Ist der Sachverhalt klar und Sie wissen, dass die Abmahnung berechtigt ist, so geben Sie am besten eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung - innerhalt der Frist ! - ab. Beachten Sie, dass Sie an eine Unterlassungserklärung 30 Jahre gebunden sind. Sie sollten also nichts erklären, was sie nicht einhalten können (oder wollen). Im Internet finden Sie zahlreiche Informationen, wie die Unterlassungsverpflichtungserklärung modifiziert werden kann. Eine pauschale Angabe, was Sie streichen können und was nicht, ist allerdings sehr problematisch, weil eine fehlerhafte Unterlassungsverpflichtungserklärung meist unweigerlich vor Gericht endet. Was Sie bedenkenlos streichen können:

 

- Die Pflicht eine Vertragsstrafe unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu zahlen (d.h. wenn Sie den Verstoß 20x begehen auch 20x die Vertragsstrafe zahlen müssen).

 

- Die Verpflichtung den Rechtsanwalt der Gegenseite nach einem bestimmten Gegenstandswert zu bezahlen. Sie sollten dann aber im Anschluss prüfen, welcher Gegenstandswert angemessen ist. Dies kann von 500 EUR bis zu mehreren 100.000 EUR reichen. Es hängt von dem jeweiligen Verstoß ab.

 

- Schuldeingeständnisse und Verpflichtungen irgendwelche Schadensersatzforderungen zu begleichen

 

3. Ggf. ist es sinnvoll auf Ihrer Webseite auf die bereits erhaltene Abmahnung hinzuweisen, da sonst nicht selten weitere Abmahnungen wegen desselben Verhaltens nachfolgen.

 

4. Wurden Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt, sollten Sie Ihren Webauftritt genau überprüfen. Die meisten Abmahnungen erfolgen nur wegen eines bestimmten, augenscheinlichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht. Meist wird auch nur danach - gezielt - gesucht.

 

Beispiele: Obwohl die Abmahnung wegen einer vier-wöchigen Widerrufsfrist bei eBay inzwischen ein "alter Hut" ist, den die meisten Händler beseitigt haben, finden Sie mit Google noch immer in wenigen Sekunden ein "Abmahnopfer", wenn Sie folgende Suchbegriffe eingeben: "innerhalb von 4 Wochen widerrufen".

Mit etwas aktuelleren "Themen" funktioniert das noch viel besser. So einfach sollten Sie es den Abmahnern nicht machen...

Wenn Sie abgemahnt wurden, können Sie davon ausgehen, das der Abmahner keine fünf Minuten Ihre Webseite geprüft hat. Prüfen Sie spätestens nach der Abmahnung Ihre Webseite sorgfältig - es finden sich fast immer noch weitere Gründe für Abmahnungen!

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Rechtsanwalt Christoph Wolgang Obholzer, Neue Grünstraße 38, 10179 Berlin, Telefon: 030-673052-32, Telefax: 030-673052-34