Eine Widerrufsbelehrung benötigen Sie, wenn Sie alle nachfolgenden Fragen mit "Ja" beantworten:

 

 

Frage 3: Liegt ein Fernabsatzvertrag (312b Abs.1 BGB) oder ein Haustürgeschäft (§ 312 Abs.1 BGB), ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 Abs.1 BGB) oder ein Vertrag über Teilzeit-Wohnrechte (§ 485 Abs.1 BGB) vor?
   
Beschreibung:

Nur bei bestimmten Vertrags- und Vertriebsformen ist eine Widerrufsbelehrung vorgeschrieben. Nämlich immer dann, wenn der Verbraucher einem besonderen Risiko unterliegt, vorschnell einen Vertrag zu schließen und nicht die Möglichkeit - wie beispielsweise in einem Ladengeschäft hat, sich die Sache anzusehen und zu überlegen.

 

Man kann zwar entgegenhalten, dass in vielen Fällen in einem Ladengeschäft die Überrumpelungsgefahr größer ist als bei einem Kauf im Internet, zu beachten sind aber dennoch die gesetzlichen Vorschriften.

 

Das Haustürgeschäft (d.h. der klassische Vertreterbesuch aber auch die Kaffeefahrt), das Verbraucherkreditgeschäft (auch Ratenkauf oder Teilzahlung) und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag ("Time-Sharing") bleiben für diesen Leitfaden außer Betracht.


Häufigster Fall in dem eine Widerrufsbelehrung erforderlich ist, ist der Fernabsatzvertrag.

 

 

Fernabsatzvertrag:

 

Ein Fernabsatzvertrag liegt bei Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen vor, die unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurden (§ 312b Abs.1 BGB).


Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel ohne persönlichen Kontakt, z.B. Telefax, E-Mail, Internet (Tele- und Mediendienste), SMS, Telefon und schriftliche Verträge (Versandhandel, Kataloge).

 

Ein Kauf im Onlineshop oder bei eBay ist somit unter Nutzung von "Fernkommunikationsmitteln" geschlossen.


Die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln liegt vor, wenn sowohl für das Vertragsangebot (§ 145 BGB) als auch für die Vertragsannahme (§ 147 BGB) Fernkommunikationsmittel verwendet wurden.


Nicht jedoch, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Diese Ausnahme liegt vor, wenn z.B. gelegentlich ein Vertrag am Telefon zustande kommt, in der Regel Verträge aber im Ladengeschäft geschlossen werden.

 

 

Beispiele:

 

Sie betreiben einen Onlineshop oder sind eBay-Händler. Unterliegt ein Vertragsschluss dem Fernabsatzrecht?

 

Ja. Der Vertrag kommt über die Fernkommunikationsmittel Internet, bzw. E-Mail zustande.

 

 

Sie haben eine Webseite, auf der Sie Ihr Geschäft vorstellen. Die Möglichkeit zum Onlinekauf besteht nicht. Es ist aber ein Formular zur Kontaktaufnahme vorhanden. Unterliegen Verträge dem Fernabsatzrecht?

 

Antwort: Nein, denn das Kontaktformular dient nur zur Kontaktaufnahme. Über das Internet wird weder ein Vertragsschluss angeboten noch angenommen.

 

Wenn Sie allerdings im Internet darauf hinwiesen, dass die Verträge am Telefon geschlossen werden - oder der Webauftritt erkennen lässt, dass beim Vertragschluss nur Fernkommunikationsmittel zum Einsatz kommen, kann trotzdem Fernabsatzrecht zur Geltung kommen, denn auch das Telefon oder Briefe sind Fernkommunikationsmittel.

 

 

Sie bieten auf Ihrer Homepage Musikunterricht an. Die Kunden können sich direkt über ein Formular anmelden. Brauchen Sie eine Widerrufsbelehrung?

 

Antwort: Ja, vorausgesetzt Sie sind Unternehmer (siehe Frage 1). Sie bieten eine Dienstleistung an und nutzen zum Vertragsschluss Fernkommunikationsmittel.

 

 

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