Wie wird die Widerrufsbelehrung richtig eingebunden und gestaltet?

 

Damit die Widerrufsbelehrung wirksam ist, muss diese rechtzeitig, klar und verständlich und deutlich sein.

 

 

1. Deutlichkeit

 

Der Verbraucher muss die Widerrufsbelehrung problemlos lesen und erkennen können. Eine Belehrung ist nicht wirksam, wenn diese klein, versteckt, unsichtbar oder aus anderen Gründen nicht erkennbar ist. Dieses scheinbar "leichte" Erfordernis führte in der Vergangenheit zu zahlreichen Abmahnungen.

 

Erfolgt die Widerrufsbelehrung im Rahmen von AGB, so muss diese gemäß § 1 Abs.4 S.3 BGB-InfoV hervorgehoben gedruckt werden (Fettdruck oder Signalfarbe).


Am besten sollten Sie die Widerrufsbelehrung im Volltext (also weder in einem Scrollfenster, noch als Popup, noch als Grafikdatei, noch als Link) zum Angebot zu stellen oder direkt in den Bestellprozess einzubinden. Ferner sollte die Widerrufsbelehrung immer hervorgehoben gedruckt werden (Fettdruck oder Signalfarbe), § 1 Abs.4 S.3 BGB-InfoV.

 

 


Rechtsprechung hierzu:

 

a.) Bei einem Scrollfenster hängt die Wirksamkeit von der Größe ab. Durch das OLG Frankfurt wurde die Wirksamkeit der Einbeziehung von AGB auf diese Weise im Fall eines eBay-Händlers verneint, Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2005, Az. 6 U 158/03.

 

b.) Die Widerrufsbelehrung in Form einer Grafikdatei ist nicht wirksam und wettbewerbswidrig, OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06. Hierzu heißt es: "Die Einblendung der nach § 312 c Abs. 1 BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird."

 

c.) Die Widerrufsbelehrung über einen Link auf die "mich-Seite" ist bei eBay-Händlern unzureichend und wettbewerbswidrig, OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az. 4 U 2/05. Demzufolge ist es nicht ausreichend, wenn auf der Mich-Seite über das Widerrufsrecht belehrt wird aber kein Hinweis auf der Angebotsseite ist, dass die Widerrufsbelehrung auf der mich-Seite zu finden ist.

 

d.) Die Widerrufsbelehrung über einen "sprechenden Link" ist ausreichend, Urteil des BGH vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03. Darin heißt es: "Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen."

 

Zur Frage, ob die Widerrufsbelehrung in einem Popup-Fenster erfolgen kann, oder über andere Technologien (Flash-Fenster, etc.) erfolgen kann, liegt keine explizite Rechtsprechung vor. Ich rate hiervon ab, denn ist z.B. ein Popup-Blocker auf dem Computer des Verbrauchers aktiviert, wird er die Widerrufsbelehrung nicht lesen können, ebenso wenn kein Flash-Player installiert ist. Sicher ist die Widerrufsbelehrung, wenn Sie direkt im Volltext im Bestellprozess untergebracht wird. Das gleiche gilt für Technologien, die derzeit ggf. noch nicht bekannt sind.

 

 

2. Rechtzeitigkeit

 

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs.1 S.2 BGB zwei Wochen, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform vor Vertragsschluss erhält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat.

 

Die Belehrung auf einem Bildschirm entspricht allerdings nicht der "Textform", da "Textform" erfordert, dass der Verbraucher die Informationen dauerhaft zur Verfügung stehen. Dies ist bei Text auf einem Bildschirm nicht der Fall. Eine wirksame Belehrung kann deshalb erst in der Email erfolgen, die nach der Aufnahme der Bestellung an den Kunden herausgeht. Ist die Bestellbestätigung noch keine Annahme - wie in den meisten Onlineshops geregelt, ist die Belehrung in Textform noch vor dem Vertrag zustande gekommen.

 

Bei eBay kommt der Vertragsschluss durch Annahmeerklärung des Verbrauchers unmittelbar "auf dem Bildschirm" zustande. Eine Belehrung in Textform erfolgt im Nachhinein und die Frist beträgt einen Monat, KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06.

 

Es reicht nicht aus, dass die Widerrufsbelehrung auf der Webseite erfolgt, der Kunde muss ebenso eine Bestätigungsemail mit der Widerrufsbelehrung erhalten (vgl. ebenso 312e Abs.1 Nr.3 BGB, "Informationspflichten"). Bei einem Onlineshop gilt insoweit eine Frist von zwei Wochen, bei eBay stets eine Frist von einem Monat.

 

Weiter zu: Konsequenzen bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen und Abmahnungen

 

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