Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG):

 

Wer ist von der Impressumspflicht betroffen:

 

Tele- und Mediendienste (hierzu gehört nahezu jede Webseite) müssen Angaben nach § 5 TMG machen ("Impressum"), wenn es sich um "geschäftsmäßige" - in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien handelt. In der Regel wird der Begriff der Geschäftsmäßigkeit weit ausgelegt. Geschäftsmäßig ist alles was mit einer gewissen Dauer und Nachhaltigkeit betrieben wird, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht dahintersteht. Für die Impressumspflicht nach § 5 TMG ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass es sich um in der Regel gegen Entgelt angebotene Dienste handelt. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus (Begründung zum Gesetzesentwurf, zu § 5 TMG, Bundestagsdrucksache 16/3078, vom 23.10.2006). Dies dürfte nur bei einem geringen Teil der Webseiten der Fall sein.

 

Nach dem Wortlaut der Norm ist erforderlich, dass "die in der Regel gegen Entgelt angebotene Dienstleistung" direkt über das Telemedium erbracht wird, somit wären 95% der Webseiten - z.B. Webseiten mit Unternehmensdarstellungen jedenfalls nicht nach § 5 TMG Impressumspflichtig. Besser ist es jedoch, im Zweifel das vollständige Impressum nach § 5 TMG anzugeben.

 

Schwierig abzugrenzen ist der Begriff der "geschäftsmäßigen Telemedien" in jedem Fall. Positiv fallen darunter:

 

- Webseiten von Unternehmen und freiberuflich Selbstständigen


- Internetangebote die üblicherweise gegen Entgelt betrieben werden (auch durch Werbung oder Sponsoren finanzierte, für den Endnutzer kostenlose Angebote).

 


Umstritten ist dies bei


- Blogs

 

Keine "geschäftsmäßigen Telemedien" liegen vor bei


- Privaten oder familiären Webseiten

 

Ein wichtiges Abgrenzungskriterium dürfte auch Werbung sein. Ein Blog, auf dem Anzeigen geschaltet sind, dürfte sehr häufig "geschäftsmäßig" sein, Blogs ohne jede Werbung werden dies in der Regel nicht sein. Kommerzielle Werbung wird auch bei anderen Internetangeboten die Vermutung für eine Geschäftsmäßigkeit verstärken. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden oder erzielt werden sollen. Ob Ihr Angebot auf "Dauer und Nachhaltikeit" ausgelegt ist, können Sie zudem selbst am besten beurteilen.
Im Zweifel ist es immer besser, sich für ein Impressum zu entscheiden.

 

 

Was muss in das Impressum:

 

- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind

 

Anmerkung: Geben sie vollständigen Namen an, Vor- und Nachname, keine Pseudonyme und auch keine Phantasiebezeichnungen. Bei juristischen Personen ist die vollständige Firmierung anzugeben.

 

Geben Sie ferner eine Ladungsfähige Anschrift i.S.V. § 253 II 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO an, d.h. keine Postfachadresse.

 

- bei juristischen Personen (insbesondere GmbH´s) zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

 

Anmerkung: Die Angabe zum Kapital der Gesellschaft löst somit zusätzliche Informationspflichten aus. Eine vertretungsberechtigte Person ist auch bei Personengesellschaften anzugeben und auch bei GbRs, die ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten ist. Auch der oder die Vertretungsberechtigten sollten mit Vor- und Nachname angegeben werden.

 

- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,


Anmerkung: d.h. die E-Mail Adresse und mindestens die Telefonnummer, Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03. Eine ausländische Telefonnummer oder eine Telefonnummer unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist, reicht nicht aus.
Kritisch zu sehen ist auch die Angabe von bundeseinheitlichen Rufnummern mit erhöhtem Entgelt (01805 und 0900). Gerade bei einer 0900-Rufnummer wird eine Kostenbarriere aufgebaut, durch die eine "schnelle Kontaktaufnahme" gerade erschwert wird. Da immer mehr Telefonnutzer über "Flatrates" verfügen, sind auch bundeseinheitliche 01805-Nummern, die derzeit 14ct pro Minute kosten, ebenfalls eine Hürde. Entscheidungen hierzu sind jedoch nicht bekannt.


Nicht ausreichend ist auch ein Kontaktformular, über das gerade keine direkte Kommunikation zustande kommt.

 

Umstritten war bisher, ob die Telefaxnummer im Impressum angegeben werden muss. Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 77/07 entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Selbstverständlich dürfen Sie die Telefaxnummer aber angeben, wenn Sie möchten.

 

- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

 

Anmerkung: Dies betrifft z.B. Versicherungsunternehmer nach § 5 Abs.1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Makler nach § 34c Abs.1 Gewerbeordnung (GewO) und Gaststättenbetreibern nach §§ 2, 30 Gaststättengesetz (GastG), Patentanwälte und Steuerberater.


- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.

 

Anmerkung: Dies betrifft natürliche Personen nicht. Anzugeben ist auch das Registergericht, da z.B. die Handelsregisternummer allein noch keine Zuordnung erlaubt.

 

- Soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über


a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

 

Anmerkung: Dies betrifft vor allem Rechtanwälte, Mediziner, Steuerberater und Architekten.

 

- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

 

Anmerkung: Die normale Steuernummer ist also nicht erforderlich.

 

- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

 

 

Link zum Text des § 5 TMG

 

Weiter zu Einbindung Impressum und Beispiele

 

zurück Startseite Version: 0804042230