Impressumspflicht/Informationspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag, § 55 RStV.

 

Impressumspflicht nach § 55 Abs.1 RstV:

 

Nach § 55 Abs.1 RStV müssen Anbieter von Telemedien (Telemedien sind im wesentlichen alle "elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste", § 1 Abs.1 TMG, also alle Internetseiten), bestimmte Informationen angeben, wenn diese nicht ausschließlich persönlich oder familiären Zwecken dienen.

Die private Homepage benötigt somit kein Impressum nach § 55 Abs.1 RstV.

 

Bei darüber hinausgehenden Webseiten müssen:

- Name und Anschrift

- Bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben werden.

Neben den Informationspflichten aus § 55 RstV sind sehr häufig auch die Informationspflichten aus § 5 TMG zu beachten. Bitte beachten Sie unsere Hinweise hierzu und prüfen Sie, ob auf Ihre Webseite auch die Pflichten aus § 5 TMG zutreffen.

 

 

Impressumspflicht aus § 55 Abs.2 RstV:

 

Für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, besteht zusätzlich die Pflicht, einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

 

Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

3. voll geschäftsfähig ist und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

 

Die Schwierigkeit bei dieser Vorschrift liegt darin festzulegen, wann ein "journalistisch-redaktionell" gestaltetes Angebot vorliegt. Eine andere Umschreibung wäre in Bezug auf des Internet "elektronische Presse" - die der Einwirkung auf die Meinungsbildung dient.

 

Im Sinne einer weiten Abgrenzung dürfte jedes Angebot darunter fallen, dass für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist und für das ein in seinen Interessen Betroffener eine Richtigstellung nach § 56 RstV verlangen könnte. Dies wird bei einem Blog - der sich auf andere Personen bezieht, vermutlich eher das Fall sein, als auch eine Information wie hier - die sich allenfalls auf Rechtslagen bezieht.
Im Zweifel sollten sie besser einen Verantwortlichen nach § 55 Abs.2 RstV angeben.

 

Beachten Sie bitte auch hier, dass die Informationspflichten aus § 5 TMG ebenfalls Anwendung finden können.

 

Link zum Text des § 55 RStV

 

Weiter zu Impressumspflicht nach § 5 TMG

 

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