
In welchen Fällen benötigen Sie ein Impressum für Ihre Webseite?
Für einen Großteil aller Internetseiten ist ein Impressum notwendig. Die Informationspflichten sind geregelt in § 5 TMG (Telemediengesetz) und § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag). Im Internet finden Sie auch noch veraltete Informationen zum TDDG (Teledienstedatengesetz) und dem MDStV (Mediendienstestaatsvertrag). Beide Normen sind zum 01.03.2007 außer Kraft getreten und durch TMG, bzw. RStV ersetzt.
1. Betreiber einer rein privaten Homepage mit ausschließlich privaten oder familiären Inhalten (Fall1)
Ein Impressum ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie hierzu die weiteren Informationen zur Abrenzung auf den weiteren Unterseiten.
2. Alle anderen Webseiten
Homepage mit Informationen die über den rein privaten oder familiären Bereich hinausgehen aber nicht geschäftsmäßig betrieben werden (Fall2), benötigen ein sehr eingeschränktes Impressum. Die Angabe von Name und Anschrift, bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten reichen aus.
Anbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien benötigen ein Impressum nach § 5 TMG (Fall3). Dies ist der häufigste Fall.
Anbiete von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift benennen, § 55 Abs.2 RStV (Fall4). Wenn Sie nicht sicher sind, gestalten Sie das Impressum vollständig, dann machen Sie jedenfalls keinen Fehler.
Weiter zu: Impressumspflicht nach § 55 RStV.
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