
Auszug aus dem Telemediengesetz (TMG):
§ 5
Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter
haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und
die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm-
oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.Angaben, die
eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post,
3.soweit der Dienst
im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in
das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.soweit der Dienst
in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.
EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184
S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)die Kammer,
welcher die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen
worden ist,
c)die Bezeichnung
der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.in Fällen,
in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach §
139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende
Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt
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