Auszug aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RstV):
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter
von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären
Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift
sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter
von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in
denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich
zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen
Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher
darf nur benannt werden, wer
1. seinen
ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge
Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
3. voll geschäftsfähig
ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für
Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.
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