Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen?

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs.1 S.1 BGB.

 

Bei jedem beliebigen Vertrag, der für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies können Mietverträge ebenso sein, wie Beförderungsbedingungen, Konzertkarten, die Nutzungsbedingungen bei der Installation einer Software oder Verträge im Internet.

 

Eine Pflicht, AGBs zu verwenden gibt es nicht. Fragen in Internetforen, ob jemand AGB benötigt, sind somit mit einem klaren "Nein" zu beantworten. Für bestimmte Verträge bestehen allerdings Belehrungs- und Hinweispflichten, z.B. die Widerrufsbelehrung im Fernsabsatzrecht und solche Belehrungen erfolgen oft im Rahmen von AGB.

 

Differenzierter zu beantworten ist die Frage, ob AGB im Einzelfall sinnvoll sind, oder nicht.

 

Der Sinn von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt meist darin, den Gestaltungsspielraum des Gesetzes zu Gunsten des Verwenders auszunutzen, also bessere Bedingungen für sich zu vereinbaren, als dies das Gesetz normalerweise vorsieht.

 

§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB regelt jedoch, dass eine Bestimmung in AGB, "die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist", unwirksam ist.

 

Gegenüber Verbrauchern ist nahezu jede für den Verbraucher nachteilige Regelung gegenüber der gesetzlichen Regelung unwirksam. Wenn aber ohnehin die gesetzliche Regelung gilt, muss dies nicht in AGB geschrieben werden - denn es bleibt nicht viel mehr übrig, als das Gesetz zu wiederholen.

 

Gegenüber Unternehmern ist der Spielraum größer. Es kann auch in AGB einiges zum Vorteil des Verwenders geregelt werden.

 

Gerade im Onlinebereich, sind AGB trotzdem sinnvoll. Bei der Frage, wann ein Vertrag geschlossen sein soll - d.h. wann ein Angebot des Kunden und eine Annahme des Unternehmers vorliegen, bestehen relativ weite Spielräume. Im Hinblick auf Probleme bei der Selbstbelieferung mit Waren, dem Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, auch der Abwehr fremder AGB macht es Sinn AGB zu verwenden. Bei Internet-Communities und vielen internetbasierten Geschäftsmodellen kann der Verwender die rechtliche Situation deutlich zu seinen Gunsten verbessern.

 

Zudem schaffen AGB meist beiden Parteien Sicherheit, wie der Vertrag gehandhabt wird und wie bei Leistungsstörungen vorzugehen ist. Beide Parteien können anhand der AGB nachlesen, wie der Vertrag gehandhabt wird.

 

 

Differenzierung AGB - Individualvertrag

 

Werden für den Abschluss von Verträgen Muster verwendet die für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sind - wie z.B. die in diesem Leitfaden enthaltenen Muster, so handelt es sich bei solchen (Formular-)Verträgen um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" - AGB. Für den "Verwender" der AGB - d.h. derjenige, der das Vertragsmuster "stellt", gelten besonders strenge gesetzliche Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Vertragsbedingungen. Die andere Vertragspartei soll davon geschützt werden, z.B. überraschende und besonders nachteilige Vereinbarungen einzugehen, die sie bei sorgsamen Durchlesen und Aushandeln nicht abgeschlossen hätte.

 

Dies gilt insbesondere für den Verbraucher als Vertragspartner - jedoch eingeschränkt auch für Verträge zwischen Unternehmern.

 

Die vorliegenden Vertragsmuster sind so gestaltet, dass sie als Formularverträge verwendet werden können - d.h. diese enthalten keine Regelungen, die sich soweit von der gesetzlichen Regelung entfernen, dass diese unwirksam werden. Durch die Weiterentwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung müssen die Regelungen immer wieder angepasst werden.

 

Werden zwischen den Parteien "Individualverträge" ausgehandelt, können wesentlich weitergehende Regelungen zwischen den Parteien getroffen werden - z.B. eine weitergehende Einschränkung der Haftung oder Gewährleistung.

 

Ein Individualvertrag liegt vor, wenn dieser zwischen den Parteien ausgehandelt wurde, d.h. nicht nur ein "Formular" verwendet wurde, sondern einzelne Regelungen bewusst und für einen einzelnen Fall getroffen wurden. Aushandeln bedeutet, dass der Verwender den gesetzesfremden Inhalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (Heinrichs in, Palandt (Hrsg.), 67. Auflage 2008, § 305, Rn. 21).

 

Zwischen Unternehmern sind die Voraussetzungen weniger streng. Es genügt, dass der Verwender dem anderen Teil angemessene Verhandlungsmöglichkeiten einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann (Heinrichs in, Palandt (Hrsg.), 67. Auflage 2008, § 305, Rn. 21).

 

Wer sich darauf beruft, dass eine vertragliche Regelung als AGB anzusehen ist, und deshalb ggf. unwirksam ist, muss dies beweisen. Bei einem gedruckten oder vervielfältigten Text - oder wenn sich aus den Klauseln die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt, spricht jedoch der "Anschein" für das Vorliegen von AGB und die andere Seite muss beweisen, dass keine AGB vorliegen.

 

Die Vertragsmuster enthalten ggf. Anmerkungen für Änderungen, die individualvertraglich getroffen werden können - jedoch keine Formulierungsvorschläge - die eben wiederum für eine Vielzahl von Verträgen formuliert wären.

 

Werden Sie Änderungen an AGB vornehmen, um damit einen Individualvertrag zu erhalten - diesen Vertrag aber wieder für sich als Muster verwenden, so liegen erneut AGB vor, und der Vertrag ist ggf. bezüglich bestimmter Regelungen unwirksam.

 

 

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