Informationen zu einzelnen AGB-Klauseln: Informationspflichten.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden häufig dazu benutzt, um alle Informationspflichten unterzubringen, denen der Verwender unterliegt. Eine Regelung im eigentlichen Sinn wird nicht getroffen.

 

Besonders geeignet sind AGB z.B. zur Beschreibung des Vertragsschlusses. Auch Informationen zum Datenschutz finden sich häufig in AGB.
Nicht bei allen Informationspflichten ist es ausreichend, diese in AGB unterzubringen. Das Impressum einer Webseite kann z.B. nicht durch einen Hinweis in allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt werden. Ebenfalls reicht es nicht aus, Angaben nach der Preisangabenverordnung in AGB unterzubringen. Die Widerrufsbelehrung kann in AGB untergebracht werden, unzulässig ist aber jedenfalls eine Unterbringung, die nicht gemäß § 1 Abs.4 S.3 BGB-InfoV "hervorgehoben und deutlich gestaltet ist". In jedem Fall müssen die AGB mit maximal zwei Klicks erreichbar sein (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03 - allerdings zur Anbieterkennzeichnung).

 

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Fälle geschaffen, in denen Unternehmer dem Geschäftspartner oder Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung stellen muss. Dieser Leitfaden geht nur auf die wichtigsten Fälle ein und enthält keine vollständige Auflistung:

 


Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB, § 3 BGB-InfoV)

 

Diese Informationspflichten müssen Sie einhalten, wenn Sie im elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind, d.h. Tele- oder Mediendienste zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen nutzen. Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, Onlinedienstleistungen anbieten (z.B. ein Portal betreiben) müssen Sie diese einhalten. Allein die Publikation von Informationen - wie auf dieser Webseite, ist noch kein "elektronischer Geschäftsverkehr". Es wird keine Dienstleistung angeboten.

 

 

Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV)

 

Fernabsatzverträge liegen vor, wenn Waren geliefert oder Dienstleistungen über Fernkommunikationsmittel angeboten werden. Häufigster Fall ist der Onlineshop, der eBay-Handel, Versand- oder Telefonhandel.

 

 

Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung (§ 1ff PAngVO)

 

Unternehmer haben Verbraucher über Preise und Preisbestandteile zu informieren. Wichtigste Pflicht nach der PAngVO ist die Information, ob eine Preisangabe mit MwSt. ist.

 

 

Informationspflichten nach dem TMG (Telemediengesetz) - Impressum

 

Tele- und Mediendienste (hierzu gehört nahezu jede Webseite) müssen Angaben nach § 5 und § 6 TMG machen. Dies betrifft insbesondere das "Impressum" einer Webseite. Beachten Sie hierzu bitte den Bereich "Impressum".

 

 

Informationspflichten nach dem BDSG und dem TMG - Datenschutz

 

Als Anbieter eines Tele- und Mediendienstes haben Sie Nutzer über die Verwendung personen- und Nutzungsbezogener Daten zu informieren. In vielen Fällen ist eine Datenschutzerklärung notwendig. Bei Datenschutzrecht handelt es sich allerdings nicht um Regelungen die das Marktverhalten regeln, § 4 Nr.11 UWG, so dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht insoweit nicht zu Abmahnungen führen.

 

 

Informationspflichten nach dem Rundfunkstaatsvertrag - Impressum

 

Nach § 55 RstV müssen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, bestimmte Informationen angeben. Dies gilt für alle Webseiten, die einen Informationscharakter haben und über die reine Selbstdarstellung hinausgehen z.B. auch für diese Webseite.

 

 

Informationspflichten nach der Verpackungsverordnung

 

Für Vertreiber von Verkaufsverpackungen ergeben sich Informationspflichten nach § 6 VerpackV. Diese wurden insbesondere im Jahr 2007/2008 häufiger abgemahnt - häufig unberechtigt. Mit einer falschen Belehrung schaffen Sie ggf. ein Abmahnrisiko, dass ohne Belehrung nicht bestehen würde.

 

Informationspflichten nach der Batterieverordnung

 

Neu hinzugekommen im "Katalog der Abmahnungen" sind Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Hinweispflichten aus der Batterieverordnung (Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren).

 

Nach dieser Verordnung besteht die Pflicht für gewerbsmäßige Verkäufer von Batterien (auch Akkus, Knopfzellen, etc.) gegenüber privaten Verbrauchern in der Warensendung und in Katalogen an gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen, dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 Batterieverordnung haben.

 

Derartige Abmahnung sind kritisch zu prüfen und in vielen Fällen unberechtigt. Erstens dürfte die Batterieverodnung keine Marktverhaltensnorm im Sinne von § 4 Nr.11 UWG sein, und zweitens ist nicht jede Darstellung auf dem Bildschirm ein "Katalog".

 

 

 

Weitere Informationen zu den einzelnen Informationspflichten finden Sie im Bereich "Informationspflichten" (Aktualisieren)

 

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