AGB´s besser verstehen: Schlussbestimmungen und sonstiges
Die Schlussbestimmungen enthalten meistens Regelungen zum Erfüllungsort/ Gerichtsstand, zum geltenden Recht und die salvatorische Klausel.
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Gegenüber Unternehmern kann vereinbart werden, dass ein bestimmter Ort - meist der Sitz des Verwenders, als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart wird. Dies hat den Vorteil, dass bei einem Vertrag Verkäufer: Hamburg, Käufer: München der Verkäufer in Hamburg klagen kann und hierzu nicht nach München reisen muss.
Gegenüber Verbrauchern ist dies nicht möglich. Eine solche Klausel kann dann abgemahnt werden. Dies gilt sowohl für die Vereinbarung eines Erfüllungsortes - hier steht § 474 Abs.2 BGB entgegen, wie auch für die Vereinbarung eines Gerichtsstands - dies ist nur möglich wenn beide Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Geltendes Recht
Gerade bei eBay sollte stets vereinbart werden, dass deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt, um zu vermeiden dass der Verkäufer sich mit dem Recht des Heimatstaates des Käufers befassen muss. Gleiches gilt bei Onlineshops, die ebenfalls von Käufern aus der ganzen Welt besucht werden können.
Salvatorische Klausel
Die salvatorische Klausel regelt, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder sich herausstellt, dass der Vertrag regelungsbedürftige Punkte nicht regelt. Ein undurchführbarer oder teilweise unwirksamer Vertrag soll soweit wie möglich aufrecht erhalten werden.
Im Rahmen von AGB ist eine salvatorische Klausel jedoch nicht möglich, weil hier das Verbot der geltungserhaltenen Reduktion gilt. Ein Verwender könnte sonst extrem harte Klauseln vereinbaren, und sich darauf verlassen das aufgrund der salvatorischen Klausel immer das gerade noch zulässige gilt. Eine salvatorische Klausel kann nur individualvertraglich vereinbart werden.
Als Rest-Anwendungsbereich in AGB kann vereinbart werden, dass die salvatorische Klausel gilt, soweit die unwirksame Klausel keine AGB ist. Der Anwendungsbereich für eine solche Klausel dürfte aber minimal sein.
Musterklauseln:
eBay:
Eine Musterklausel könnte wie folgt aussehen:
| Schlussbestimmungen |
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Auf Verträge zwischen XY und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. |
Auf eine salvatorische Klausel wurde hier verzichtet - sämtliche Regelungen zwischen den Parteien sind AGB, ein individuelles Aushandeln findet nicht statt.
Eine Musterklausel für einen Onlineshop (B2B; d.h. Unternehmer verkauft an Unternehmer) könnte z.B. lauten:
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Schlussbestimmungen
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Auf Verträge zwischen XY und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird die Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz der XY vereinbart. Erfüllungsort ist ...
Sollte
eine oder mehrere der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche
als vereinbart, die ihm Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich
Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was
von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmungen gewollt war. Lücken in dem Vertrag sind
nach Maßgabe dessen zu füllen, was die Parteien bei verständiger
Würdigung der Sach und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei vereinbart hätten,
wäre ihnen die Regelungsbedürftigkeit der Frage bewusst gewesen.
Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem
in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist
oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahe
kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist
oder Termin) als vereinbart gelten. Diese Klausel gilt nicht für
die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst. |
Hier wurde eine salvatorische Klausel aufgeführt - da bei einem Onlineshop zwischen Unternehmern zumindest möglich ist, das es Absprachen gibt, die nicht unter die AGB fallen und durch eine salvatorische Klausel geaschützt werden können.
Zwischen Unternehmern kann auch ein Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart werden.
Eine Musterklausel für einen Onlineshop (B2C, d.h. Unternehmer verkauft an Verbraucher) könnte z.B. lauten:
| Schlussbestimmungen |
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Auf Verträge zwischen XY und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. |
Auf eine salvatorische Klausel wurde hier verzichtet - sämtliche Regelungen zwischen den Parteien sind AGB, ein individuelles Aushandeln findet nicht statt.
Eine Musterklausel für ein Ladenlokal könnte lauten:
| Schlussbestimmungen |
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Auf Verträge zwischen XY und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. |
Auf eine salvatorische Klausel wurde hier verzichtet, da kaum Anwendungsbereich für eine solche Klausel besteht.
Weitere Bestimmungen in diesem Zusammenhang, die in der Vergangenheit abgemahnt wurden:
"Abweichende Bedingungen werden nur akzeptiert, wenn dies schriftlich vereinbart wurde"
Eine solche Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, § 307 Abs. 1 BGB und ist mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, § 307 Abs.2 Nr.1 BGB. Individualvereinbarungen haben immer Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305 b BGB - auch wenn diese mündlich getroffen wurden.
(Ebenso abgemahnt werden Klauseln zu Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber dem Verbraucher und teilweise sogar salvatorische Klauseln.)
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