AGB´s besser verstehen: Regelungen zur Lieferung und Selbstbelieferungsvorbehalt
Mit dieser Klausel wird der Fall geregelt, dass der Verkäufer trotz Annahme der Bestellung nicht in der Lage ist, die Ware zu liefern. Solche Klausels sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Nichtverfügbarkeit der Ware ist das Beschaffungsrisiko der Verkäufers und kann allenfalls in wenigen Ausnahmefällen Fällen auf den Kunden abgewältzt werden.
Weiterhin werden zum Punkt "Lieferung" auch häufig Lieferzeiten, etc. festgelegt. Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise zu Abmahnungen in diesem Bereich.
Musterklauseln:
eBay:
Eine Selbstbelieferungsvorbehalt bei eBay ist nicht möglich. Wer eine Ware bei eBay anbietet, muss diese auch verfügbar haben.
Eine Musterklausel für einen Onlineshop (B2B; d.h. Unternehmer verkauft an Unternehmer) könnte z.B. lauten:
| Lieferung, Warenverfügbarkeit |
|
Sofern XY die Bestellung des Kunden annimmt, wird die Auslieferung der Ware unverzüglich nach Eingang der Bestellung veranlasst. Bei Bestellungen gegen Vorkasse wird die Ware erst nach vollständigem Geldeingang bei XY ausgeliefert und XY nimmt keine Reservierung der bestellten Ware bis zum Zahlungseingang vor. Falls die Ware zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zwischenzeitlich ausverkauft ist und erst neu bestellt werden muss, wird XY den Kunden umgehend hierüber informieren.
Falls XY ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Lieferant von XY seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist XY dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn XY mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird XY den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.
Falls XY an der Erfüllung einer Lieferverpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die XY oder deren Lieferanten betreffen, gehindert wird und XY diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Krieg, Naturkatastrophen, und höhere Gewalt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auch hierüber wird XY den Kunden unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt |
Eine Musterklausel für einen Onlineshop (B2C, d.h. Unternehmer verkauft an Verbraucher) könnte z.B. lauten:
Anmerkung: Die Klausel ist in diesem Fall gleichlautend zur Klausel gegenüber Unternehmern.
| Lieferung, Warenverfügbarkeit |
|
Sofern XY die Bestellung des Kunden annimmt, wird die Auslieferung der Ware unverzüglich nach Eingang der Bestellung veranlasst. Bei Bestellungen gegen Vorkasse wird die Ware erst nach vollständigem Geldeingang bei XY ausgeliefert und XY nimmt keine Reservierung der bestellten Ware bis zum Zahlungseingang vor. Falls die Ware zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zwischenzeitlich ausverkauft ist und erst neu bestellt werden muss, wird XY den Kunden umgehend hierüber informieren.
Falls XY ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Lieferant von XY seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist XY dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn XY mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird XY den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.
Falls XY an der Erfüllung einer Lieferverpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die XY oder deren Lieferanten betreffen, gehindert wird und XY diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Krieg, Naturkatastrophen, und höhere Gewalt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auch hierüber wird XY den Kunden unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt |
Bei einem Ladenlokal besteht kein Bedarf für diese Klausel, denn die Ware ist im Laden vorhanden.
Klauseln in Bezug auf die "Lieferung", die in der Vergangenheit abgemahnt wurden:
Unbestimmte Lieferangaben, z.B. "in der Regel" oder "ca."
Unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Leistungsfristen sind in AGB nach § 308 Nr.1 BGB unwirksam. Das Kammergericht Berlin, Az. 16 o 1008/06, entschied am 03.04.2007 dass die Angabe "in der Regel" in Bezug auf eine Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt ist.
Der Kunde muss in der Lage sein, das Ende der Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Bei einer Frist "in der Regel" wird dies in das Belieben des Verwenders gestellt.
Diese, oder ähnliche Klauseln zur Lieferfrist finden sich in schier unerschöpflicher Anzahl im Internet. Onlinehändler sollten solche Klauseln nicht verwenden oder übernehmen - da ein Abmahnrisiko besteht. Entweder auf Lieferangaben wird verzichtet, oder diese fallen konkret aus, z.B. regeln eine maximale Lieferfrist oder legen fest, dass der Artikel spätestens X Tage (nicht zu lange!) nach Kauf zum Versand kommen.
Teillieferungen
Der Verkäufer ist zur Erbringung von Teillieferungen grundsätzlich nicht berechtigt, dies sieht § 266 BGB so vor. Etwas anderes gilt nur, wenn die Teillieferung dem Kunden zugemutet werden kann und dies in der Klausel entsprechend formuliert ist.
Ohne eine Bezugnahme auf die Zumutbarkeit ist die Klausel abmahnfähig.
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