AGB´s besser verstehen: Haftungsklauseln
Kommt es zu Leistungsstörungen, z.B. zu einem Mangel des Sache, oder zu Pflichtverletzungen so hat der Kunde nicht nur einen Anspruch auf Gewährleistung, sondern ggf. auch einen Schaden, der zu beheben ist. Beispiel: Die Lieferung einer fehlerhaften Festplatte führt zum Ausfall eines Servers / eine schlecht montierte Sache bricht auseinander und verursacht weitere Schäden.
Da die Schäden potentiell so hoch sein können, dass diese nicht mehr beglichen werden können, hat der Unternehmer ein Interesse den Schaden zu begrenzen. Auch die Möglichkeit zur Haftungsbegrenzung innerhalb von AGB ist jedoch äußerst gering. Bei besonders wichtigen Verträgen besteht die Möglichkeit einen Individualvertrag (d.h. ausgehandelten Vertrag) zu schließen, der mehr Spielraum - insbesondere zwischen Unternehmen ermöglicht.
Bei der Lieferung von geringwertigen Güters dürfte es häufig keinen Unterschied machen, ob die AGB eine Haftungsklausel enthalten oder nicht, da die Haftung ohnehin nur minimal eingeschränkt werden kann.
Eine vollständige Erläuterung der Grundlagen des Schadensersatzrechts, die Differenzierung zwischen den verschiedenen Verschuldensmaßstäben (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit) ist im Rahmen dieses Leitfadens sicherlich nicht möglich. Wenn Sie dies wünschen, ist auf entsprechende Fachliteratur zu verweisen.
In Bezug auf die Haftung finden sich in AGB gelegentlich eine Klausel, derzufolge empfohlen wird, die Ware "versichert" zu bestellen. Dies kann abgemahnt werden.
Musterklausel:
Die Musterklausel ist in diesem Fall für alle Vertragstypen identisch, da es insoweit keine spezifischen Einschränkungen bei Geschäften gegenüber Verbrauchern gibt.
| Haftung |
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Die Haftung von XY für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der XY, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden die durch Erfüllungsgehilfen der XY verursacht werden.
Soweit XY nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haftet, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet XY nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung der XY für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung von XY auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 5% des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises beschränkt.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absatzes gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von XY. |
Bei Haftungsklauseln im Verkehr zwischen Unternehmern ist noch nicht abschließend durch den BGH geklärt, ob sich der Unternehmer für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen freizeichnen kann. Angesichts des geringen Vorteils einer solchen Klausel und der Gefahr, dass bei einer Unwirksamkeit die Haftungseinschränkung im Ganzen unwirksam wäre, halten wir den möglichen Schaden bei Verwendung einer solchen Klausel für größer als den potentiellen Nutzen.
Haftungsklauseln sind so vielfältig, das es kaum möglich ist, alle Risiken für eine Abmahnung aufzuzählen. Zudem sind die Gründe für die Abmahnung von Haftungsklauseln ohne juristischen Basiswissen oft nur schwer nachzuvollziehen.

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