AGB´s besser verstehen: Klauseln zur Gewährleistung

 

Ist die gelieferte Sache mangelhaft - oder wird ein Werk mangelhaft erbracht, so stehen der anderen Vertragspartei Gewährleistungsansprüche zu.

 

Beim Kaufvertrag besteht zunächst das Recht auf Nacherfüllung, die durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung erbracht werden kann. Scheitert die Nacherfüllung hat der Käufer das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt und zum Schadensersatz.

 

Die Gewährleistungsrechte können im Rahmen von AGB allenfalls minimal beschränkt werden. Ist der Käufer Verbraucher, so gelten fast immer die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB, und eine Einschränkung der Gewährleistung ist nahezu nicht möglich. Ist der Käufer Unternehmer, so beschränken die §§ 307 Abs.1, 309 Nr.8 BGB die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewährleistung. Umgekehrt ist das Risiko eine unwirksame und abmahnfähige Gewährleistungsklausel zu formieren sehr hoch.

 

Gewährleistungsklauseln sind bei Verträgen gegenüber Verbrauchern deshalb nicht (mehr) zu empfehlen.


Gegenüber Unternehmern kann auf die (ohnehin bestehende) Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 Abs.1 HGB hingewiesen werden.

 

 

Musterklauseln:

 

eBay:

 

Eine Einschränkung der Gewährleistung ist in der Regel nicht möglich.

 

Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Anmerkung: Eine Streitfrage war in der Vergangenheit, ob der Unternehmer auch darüber informieren muss, dass die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Der BGH hat am 04.10.2007 entschieden, dass der Fernabsatzhändler zu einer solchen Information nicht verpflichtet ist, Az. I ZR 22/05.

 

Bei eBay und im Onlinehandel kann ggf. das Problem bestehen, dass die Darstellung auf dem Bildschirm vom tatsächlichen Aussehen der Ware abweicht. Dies lässt sich nicht vermeiden, weil die Darstellung der Ware auf tausenden unterschiedlichen Bildschirmen aller Größe und Güte dargestellt werden. Je nach Art der Ware kann z.B. folgende Klausel ergänzt werden:

 

Die Bilder die zur Beschreibung derWare verwendet werden, sind Beispielfotos. Diese stellen nicht in jedem Fall den Artikel naturgetreu dar, sondern dienen der Veranschaulichung. Je nach verwendeten Bildschirm, können insbesondere Farben und Größen unterschiedlich dargestellt werden. Maßgeblich ist die Beschreibung des jeweiligen Artikels.

 

 

 

Eine Musterklausel für einen Onlineshop (B2B; d.h. Unternehmer verkauft an Unternehmer) könnte z.B. lauten:

 

Gewährleistung

Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, XY unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn dass sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit XY den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat. Wenn XY sich auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.

Verlangt der Kunde Nacherfüllung, kann XY diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Neuerstellung des mangelfreien Vertragsgegenstandes vornehmen.

 

 

 

Eine Musterklausel für einen Onlineshop (B2C, d.h. Unternehmer verkauft an Verbraucher) könnte z.B. lauten:

 

Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

Eine Musterklausel für ein Ladenlokal könnte lauten:

 

Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Ladenlokale bieten ihren Kunden oft freiwillige, zusätzliche Rechte an, z.B. ein 14-tägiges Umstauschrecht. Ein solches Recht ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird als Werbung und Service aber häufig angeboten. Wird ein solches Recht gewährt kann eine entsprechende Klausel ebenfalls in den AGB aufgenommen werden.

 

 

Umtauschrecht

Wir räumen Ihnen beim Kauf von .... die Möglichkeit ein, die gekaufte Ware ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen ab Kauf bei uns umzutauschen.

Voraussetzung ist, dass .... (z.B. Ware ungebraucht, orginal verpackt, etc.)

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen

(Eine Barauszahlung ist nicht möglich)

 

 

 

 

Klauseln in Bezug auf Gewährleistung, die in der Vergangenheit abgemahnt wurden:

 

 

Verkäufer behält sich die Wahl der Nacherfüllung vor (Nachlieferung oder Nachbesserung)

Beispielklausel:

"Bei einem Mangel der von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels, zur Ersatzlieferung oder Rückerstattung des Kaufpreises berechtigt."

Das Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag sieht jedoch vor, dass der Käufer auswählen kann, ob der Ersatzlieferung (Nachlieferung) oder Mängelbeseitigung (Nachbesserung) wünscht und nicht der Verkäufer.

 

 

offensichtlicher Fehler der Ware ist durch den Verbraucher sofort zu reklamieren.

Der Verbraucher darf zwar aufgelegt werden, offensichtliche Transportschäden zu melden, die Frist hierzu muss jedoch nach Art. 5 Abs.2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter) mindestens zwei Monate betragen. Dies ist bei einer "sofortigen" Pflicht nicht der Fall.

(LG Berlin, Beschluss vom 12.06.2007).

 

Verweiung von Gewährleistungsansprüchen an den Hersteller

 

Gelegentlich finden sich in AGBs von Onlineshops und eBay-Händlern Klauseln, demzufolge sich der Käufer wegen Gewährleistungsansprüchen direkt an den Hersteller wenden soll.

 

Eine solche Verweisung ist unzulässig, denn die Gewähleistungsansprüche bestehen (auch) gegenüber dem Verkäufer und diese dürfen nicht beschränkt werden.

 

 

"Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln 12 Monate" (ohne weitere Erläuterung der Haftung).

Unternehmer dürften gegenüber Verbrauchern zwar abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB die Gewährleistung für gebrauchte Waren auf 12 Monate begrenzen, eine solche Klausel berücksichtigt aber nicht, das Schadensersatzansprüche auch über die Frist von 12 Monaten hinaus geltend gemacht werden können. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für die Verletzung von Kardinalpflichten (vertragswesentliche Pflichten) gemäß § 309 Nr. 7 a und b BGB nicht beschränkt werden.

 

 

"Lebenslage Garantie"

Das Agnebot einer lebenslangen Garantie ist irreführend im Sinne von §§ 3, 5 UWG, da eine längere Verjährungsfrist als 30 Jahre nicht vereinbart werden kann. "Lebenslang" kann ggf. länger als 30 Jahre sein.

 

 

"Das neue EU-Recht"

"Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Rückgabe und Umtausch sind ausgeschlossen....

Diese Klausel in verschiedenen sinngleichen Formulierungen ist ein Klassiker und bei eBay noch immer häufig zu lesen. Ein Unternehmer kann gegenüber einem Verbraucher einen solchen Haftungsausschluss nicht vereinbaren, §§ 475 Abs.2, Abs.3 BGB.

 

Rücksendung nur in Originalverpackung

 

Die Rücksendung der Ware darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob dies in der Originalverpackung erfolgt.

 

 

Unfreie Pakete werden nicht angenommen

 

Dies widerspricht der Regelung des § 357 Abs.2 BGB hinsichtlich des Widerrufsrechts. Erfolgt die Rücksendung im Rahmen der Gewährleistung verstößt dies gegen § 439 Abs.2 BGB wonach der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung zu tragen hat.

 

 

 

 

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