AGB´s besser verstehen: Regelungen zum Eigentumsvorbehalt

 

Bei einem Kaufvertrag nach deutschem Recht, stellen die Verpflichtung (= ich kaufe dieses Buch und zahle Dir 10 Euro) und die Verfügungen (= ich gebe Dir dieses Buch) (= ich gebe Dir 10 Euro) separate von einander abstrakte Erklärungen dar. Wenn Sie die Ware liefern, bevor Ihr Kunde bezahlt hat, ist dieser in der Regel bereits Eigentümer. Die Kosenquenz ist, dass Sie die Zahlung vielleicht nicht mehr realisieren können, die Ware aber los sind.

 

Mit einem Eigentumsvorbehalt wird geregelt, dass die Ware erst dann in das Eigentum des Käufers übergehen soll, wenn dieser auch bezahlt hat.

 

 

Musterklauseln:

 

eBay:

 

Ein Eigentumsvorbehalt macht hier in der Regel keinen Sinn, weil der Kunde in der Regel in Vorleistung tritt. Sollte dies ausnahmsweise anders sein, kann ein Eigentumsvorbehalt aufgenommen werden.

 

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters.

 

 

Eine Musterklausel für einen Onlineshop (B2B; d.h. Unternehmer verkauft an Unternehmer) könnte z.B. lauten:

 

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters.

 

Im Verhältnis zwischen Kaufleuten können auch weitergehende Regelungen zum Eigentumsvorbehalt getroffen werden. Z.B. wenn die Ware an einen Großhändler verkauft wird, der diese weiterverkauft noch bevor die Ware bezahlt ist. In der Regel sind Unternehmer (§ 14 BGB) auch Kaufleute (§ 1 HGB), jedoch sind die Begriffe nicht identisch.

 

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag verbleiben die gelieferten Sachen im Eigentum des Anbieters. Der Anbieter ist zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. In dem Verlangen zur Herausgabe der Kaufsache liegt keine Rücktrittserklärung der XY vor.

 

Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache mit Sorgfalt zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten vor dem Eigentumsübergang durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

 

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe unserer offenen Kaufpreisforderung ab. Dies gilt auch dann, wenn die Kaufsache verarbeitet und dann weiterverkauft wird. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Verzug besteht und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer gestellt ist, oder die Zahlungseinstellung vorliegt, wird die Abtretung jedoch nicht offengelegt und die Forderung durch uns nicht eingezogen.

 

Wir die uns zustehenden Sicherheiten werden auf Verlangen des Käufers freigegeben, soweit ihr Wert mehr als 120% der zu sichernden Forderungen beträgt.

 

 

Eine Musterklausel für einen Onlineshop (B2C, d.h. Unternehmer verkauft an Verbraucher) könnte z.B. lauten:

 

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters.

 

 

Bei einem Ladenlokal besteht kein Bedarf für diese Klausel, denn der Kunde bezahlt und erhält dann die Ware. Lediglich bei EC-Lastschriftzahlungen kann die Klausel sinnvoll sein.

 

 

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