In welchen Fällen ist der Einsatz von allgemeinen Geschäftsbedingungen vorteilhaft?
Eine pauschale Antwort hierauf ist schwer. Eine Prüfung anhand des einzelnen Falls ist notwendig. In vielen, aber nicht in allen Fällen gilt:
Ladengeschäfte,
in denen Waren verkauft werden, brauchen in der Regel keine AGB, da kaum
Regelungen zu Gunsten des Ladeninhabers getroffen werden können.
Dienstleister, z.B. im EDV-Bereich, sollten in jedem Fall AGB verwenden. Insbesondere sollte geregelt werden, welche Leistungen angeboten werden und ob ein Erfolg geschuldet wird, d.h. ob der Dienstleister dafür einstehen muss, wenn bestimmte Ergebnisse nicht erreicht werden, z.B. die Funktionsfähigkeit eines Servers.
Onlineshops sollten AGB verwenden, schon um den Vertragsschluss genau zu beschreiben und den Informationspflichten des Gesetzes nachzukommen. Auch die Widerrufsbelehrung kann in die AGB integriert werden.
Bei eBay-Händlern
kommt es auf die gehandelte Ware an. AGB für Anbieter von Pauschalreisen,
Handyverträgen, Lebensmittel, Dienstleistungen oder Büchern benötigen
jeweils unterschiedliche Regelungen. Der Gestaltungsspielraum innerhalb
der AGB ist bei eBay jedoch eng. In vielen Fällen ist es bei eBay deshalb
besser, keine AGB zu verwenden. Hinzukommt, dass bereits in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay selbst viele Punkte geregelt sind, die
sonst in den Händler AGB stehen würden, wie z.B. der Vertragsschluss.
Das Landgericht Frankenthal entschied am 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07,
dass ein eBay-Händler die Schritte die zum Vertragsschluss führen,
ebenso wenig schildern muss wie Informationen darüber liefern muss,
ob der Vertragstext anschließend vom Unternehmer gespeichert wird
und ob der Kunde darauf zurückgreifen kann. Diese Informationen stehen
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen sich das Mitglied
unterwerfen muss. Angemerkt werden muss, dass andere Gerichte dies auch
bereits anders entschieden haben.
Anbieter
von internetbasierten Dienstleistungen, z.B. Portalen, Communities,
etc. sollten individuell erstellte AGBs verwenden. Oftmals sind hier auch
Fragen des Urheberrechts, ggf. Markenrechts und des Jugendschutzes zu beachten.
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